Grundanspruch auf Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr
Eltern haben in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kind eine schulische Ausbildung, eine Berufsausbildung oder gar keine Ausbildung absolviert. Das bedeutet, dass Kindergeld bis zu diesem Alter ohne zusätzliche Bedingungen gezahlt wird. Der Anspruch endet mit dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. Um den Grundanspruch geltend zu machen, müssen die Eltern lediglich einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen, wenn das Kind geboren wird.
Höhe des Kindergeldes während des Grundanspruchs
Seit dem Jahr 2025 beträgt das Kindergeld bundesweit einheitlich 250 € pro Monat und Kind. Die Höhe bleibt unabhängig von der Anzahl der Kinder gleich. Damit stellt das Kindergeld eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien dar, insbesondere zur Deckung der Grundkosten für das Kind wie Verpflegung, Kleidung, Schulausgaben und Freizeitaktivitäten.
Unabhängigkeit vom Ausbildungsstatus
Bis zum 18. Lebensjahr wird das Kindergeld unabhängig davon gezahlt, ob das Kind eine Ausbildung begonnen hat oder nicht. Es spielt keine Rolle, ob das Kind noch zur Schule geht, sich in einer Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildung befindet oder bereits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird das Kindergeld ohne weitere Nachweise ausgezahlt.
Besondere Situationen während des Grundanspruchs
In bestimmten Fällen, wie bei einem Umzug des Kindes oder einem Wohnsitzwechsel der Eltern, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, solange mindestens ein Elternteil in Deutschland lebt und dort steuerpflichtig ist. Falls das Kind während dieser Zeit eine eigene Wohnung bezieht, bleibt der Kindergeldanspruch ebenfalls bestehen. In diesem Fall können die Eltern weiterhin das Kindergeld erhalten, sofern sie das Kind finanziell unterstützen. Auf Antrag kann das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt werden, wenn es nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt.
Ende des Grundanspruchs und Übergang nach dem 18. Lebensjahr
Der Grundanspruch auf Kindergeld endet automatisch mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach diesem Zeitpunkt kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen fortbestehen, etwa wenn das Kind:
- sich in einer ersten Berufsausbildung befindet,
- eine zweite Ausbildung absolviert und dabei weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist,
- arbeitsuchend gemeldet ist und keine Ausbildung oder Beschäftigung gefunden hat,
- oder einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet.
Für den Fortbestand des Kindergeldanspruchs nach dem 18. Lebensjahr ist ein Nachweis erforderlich, der den Ausbildungsstatus, die Arbeitsuche oder die Teilnahme am Freiwilligendienst belegt. Dieser Nachweis muss bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden, um die weitere Auszahlung des Kindergeldes zu gewährleisten.
Wichtige Hinweise zum Grundanspruch
Der Grundanspruch auf Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr bietet Eltern eine verlässliche finanzielle Unterstützung während der Erziehungsphase. Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich und direkt auf das Konto des Antragstellers, meist eines Elternteils. Es ist wichtig, dass Eltern der Familienkasse alle Änderungen, wie einen Wohnsitzwechsel oder den Beginn einer Berufsausbildung, rechtzeitig mitteilen, um mögliche Verzögerungen bei der Auszahlung des Kindergeldes zu vermeiden. Darüber hinaus sollten Eltern darauf achten, den weiteren Anspruch auf Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr rechtzeitig zu beantragen und alle erforderlichen Nachweise beizubringen.