Grundregel: Altersgrenze bis 30 Jahre
Die allgemeine Regel besagt, dass der Antragsteller zu Beginn der förderfähigen Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Diese Altersgrenze gilt für die meisten Ausbildungen, einschließlich schulischer Ausbildungen an Berufsfachschulen, Fachschulen und Hochschulen. Der Zweck dieser Altersgrenze besteht darin, die Förderung auf Personen zu konzentrieren, die sich zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn befinden.
Ausnahmefälle: Altersgrenze bis 35 Jahre
In bestimmten Ausnahmefällen kann Bafög auch bis zum 35. Lebensjahr gewährt werden. Diese Ausnahmen gelten insbesondere für folgende Gruppen:
- Zweite Ausbildung: Personen, die nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine weitere Ausbildung anstreben, können unter bestimmten Bedingungen Bafög bis zum Alter von 35 Jahren erhalten. Dies gilt vor allem, wenn der zweite Bildungsweg notwendig ist, um beruflich aufzusteigen oder einen neuen Beruf zu erlernen.
- Aufstiegsfortbildungen: Für berufliche Aufstiegsfortbildungen wie Meister, Techniker oder Fachwirt wird im Rahmen des Aufstiegs-Bafögs eine Förderung bis zum Alter von 35 Jahren gewährt. Diese Regelung ermöglicht es auch Berufstätigen, die bereits länger im Arbeitsleben stehen, eine höherqualifizierende Ausbildung zu absolvieren.
- Besondere persönliche Umstände: Wenn der Antragsteller aus triftigen persönlichen Gründen, wie Krankheit, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, erst später mit der Ausbildung beginnen konnte, kann eine Förderung ebenfalls bis zum 35. Lebensjahr erfolgen. Diese Umstände müssen jedoch durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Aufstiegsfortbildung und Bafög
Im Rahmen des sogenannten Aufstiegs-Bafögs (früher Meister-Bafög) können berufliche Fortbildungen gefördert werden, die zu einem höheren Abschluss führen. Dabei gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren. Diese Regelung zielt darauf ab, auch Berufserfahrenen eine qualifizierte Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.
Zweite Ausbildung und Altersgrenze
Wer bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat und später eine zweite Ausbildung aufnehmen möchte, kann in bestimmten Fällen ebenfalls Bafög erhalten, wenn das Alter von 35 Jahren noch nicht überschritten ist. Die zweite Ausbildung muss dabei auf einer beruflichen Neuorientierung oder einem notwendigen beruflichen Aufstieg basieren. Häufig betrifft dies Personen, die nach mehreren Jahren Berufstätigkeit einen neuen beruflichen Weg einschlagen möchten.
Besondere Regelungen für bestimmte Ausbildungswege
Für einige spezielle Ausbildungswege, wie den zweiten Bildungsweg (z. B. Abendgymnasium, Kolleg), gelten besondere Altersgrenzen. Hier kann Bafög auch gewährt werden, wenn der Antragsteller das 30. Lebensjahr bereits überschritten hat, da diese Schulformen häufig von Personen besucht werden, die bereits berufstätig waren und später einen höheren Schulabschluss nachholen möchten.