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Ausbildungsvergütung

Anrechnung der Ausbildungsvergütung bei der Berechnung der Förderung für Berufsausbildungsbeihilfe zur Finanzierung der Berufsausbildung 2025

Die Ausbildungsvergütung wird bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zur Finanzierung der Berufsausbildung als Einkommen des Auszubildenden angerechnet. Von der Bruttovergütung werden bestimmte Abzüge vorgenommen, bevor das anrechenbare Einkommen ermittelt wird.

Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung des Auszubildenden ist das Haupteinkommen, das bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe berücksichtigt wird. Da die Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann, wird die Vergütung abzüglich bestimmter Freibeträge angerechnet.

Abzüge von der Bruttovergütung

Um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln, werden folgende Abzüge von der Bruttovergütung vorgenommen:

  • Steuern: Lohnsteuer, Kirchensteuer
  • Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • Pauschale Werbungskosten: Ein fester Betrag zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung

Nach diesen Abzügen wird das verbleibende Nettoeinkommen bei der Berechnung der BAB angerechnet.

Freibeträge

Zusätzlich zu den Abzügen gibt es Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen weiter reduzieren können. Dazu zählen:

  • Freibetrag für den Auszubildenden: Ein festgelegter Betrag, der nicht angerechnet wird, um den Grundbedarf des Auszubildenden zu sichern.
  • Freibetrag für besondere Belastungen: Beispielsweise bei einer anerkannten Schwerbehinderung des Auszubildenden.

Berechnung des anrechenbaren Einkommens

Das anrechenbare Einkommen wird wie folgt berechnet:

  • Bruttovergütung
  • – Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten)
  • = Nettoeinkommen
  • – Freibeträge
  • = anrechenbares Einkommen

Das anrechenbare Einkommen wird schließlich vom festgelegten Bedarf des Auszubildenden abgezogen, um die Höhe der BAB-Leistung zu ermitteln.

Änderungen der Ausbildungsvergütung

Falls sich die Höhe der Ausbildungsvergütung während der Ausbildungszeit ändert, beispielsweise durch eine tarifliche Anpassung, muss dies der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung kann die Höhe der BAB-Leistung beeinflussen und zu einer Neuberechnung führen.

Wichtige Hinweise

Der Auszubildende sollte sicherstellen, dass alle Nachweise über die Ausbildungsvergütung vollständig und korrekt eingereicht werden. Dazu gehören Lohnabrechnungen der letzten Monate sowie eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs über die aktuelle Vergütung.

How2Live prüft Einträge sorgfältig, haftet jedoch nicht.