Anrechnung von Nebeneinkommen
Neben der Ausbildungsvergütung wird auch das Nebeneinkommen des Auszubildenden bei der Berechnung der BAB berücksichtigt. Das Nebeneinkommen umfasst alle zusätzlichen Einkünfte, die während der Ausbildungszeit erzielt werden. Hierzu gehören Einkünfte aus:
- Minijobs (geringfügige Beschäftigungen)
- Teilzeitarbeit
- Selbstständiger Tätigkeit
- Gelegentlichen Tätigkeiten mit Vergütung
Freibeträge für Nebeneinkommen
Damit nicht das gesamte Nebeneinkommen angerechnet wird, gelten bestimmte Freibeträge. Der Freibetrag liegt aktuell bei 520 Euro monatlich für Einkünfte aus Minijobs. Einkünfte, die diesen Betrag überschreiten, werden anteilig auf die BAB-Leistung angerechnet.
Anrechnungssystem
Die Anrechnung erfolgt folgendermaßen:
- Einkommen aus einem Minijob bis 520 Euro bleibt anrechnungsfrei.
- Einkommen über 520 Euro wird nach Abzug der pauschalen Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge teilweise angerechnet.
- Bei selbstständiger Tätigkeit wird der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) berücksichtigt.
Das verbleibende anrechenbare Einkommen wird vom Bedarf des Auszubildenden abgezogen.
Nachweis des Nebeneinkommens
Für die Anrechnung des Nebeneinkommens müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- Bei Minijobs: Lohnabrechnungen und ggf. der Arbeitsvertrag
- Bei Teilzeitarbeit: Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
- Bei selbstständiger Tätigkeit: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Steuerbescheid
Die Agentur für Arbeit prüft die Nachweise, um das anrechenbare Nebeneinkommen korrekt zu ermitteln.
Änderungen des Nebeneinkommens
Falls sich das Nebeneinkommen während der Ausbildungszeit ändert, beispielsweise durch einen Wechsel des Nebenjobs oder eine Einkommenssteigerung, muss dies der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Änderungen können die Höhe der BAB-Leistung beeinflussen.
Besondere Regelungen
Einige Einkünfte bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei, darunter:
- Kindergeld
- Unterhaltszahlungen
- Bestimmte Sozialleistungen wie Wohngeld
Wichtige Hinweise
Der Auszubildende sollte alle Einkünfte aus Nebentätigkeiten vollständig und wahrheitsgemäß angeben, um Rückforderungen der BAB zu vermeiden. Bei Fragen zur Anrechnung des Nebeneinkommens kann eine Beratung bei der Agentur für Arbeit hilfreich sein.