Arten von Nebenjobs während der Ausbildung
Auszubildende können neben ihrer Ausbildung verschiedene Arten von Nebenjobs ausüben. Grundsätzlich lassen sich diese in zwei Kategorien einteilen:
- Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs): Diese Jobs sind bis zu einer monatlichen Einkommensgrenze von 520 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie pauschal versteuert werden. Sie wirken sich in der Regel nicht auf die Steuerpflicht der Ausbildungsvergütung aus.
- Steuerpflichtige Nebenjobs: Jobs mit einem Einkommen über 520 € monatlich oder mehrere Minijobs, die insgesamt diese Grenze überschreiten, sind steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Steuerliche Behandlung von Minijobs
Ein Minijob mit einem Einkommen bis 520 € im Monat ist für den Auszubildenden meist steuerfrei, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abführt. Diese Pauschalsteuer beinhaltet auch die Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung. Solange der Auszubildende nur einen Minijob ausübt, wird das Einkommen aus dem Minijob nicht mit der Ausbildungsvergütung zusammengerechnet und bleibt steuerlich unberücksichtigt.
Steuerpflichtige Nebenjobs und deren Auswirkungen
Übt der Auszubildende einen steuerpflichtigen Nebenjob aus, wird das Einkommen daraus zum Gesamteinkommen hinzugerechnet. Dadurch kann die gesamte Steuerlast steigen, insbesondere wenn das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag von 10.908 € überschreitet. Die zusätzliche Steuer wird je nach Steuerklasse des Auszubildenden berechnet.
Beispiel:
- Jährliche Ausbildungsvergütung: 12.000 €
- Zusätzlicher Nebenjob (steuerpflichtig): 4.800 € jährlich
- Gesamteinkommen: 12.000 € + 4.800 € = 16.800 €
- Da das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag liegt, fällt Lohnsteuer auf das übersteigende Einkommen an.
Nebeneinkommen und Sozialversicherung
Bei steuerpflichtigen Nebenjobs müssen neben der Lohnsteuer auch Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Die Abgaben werden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die entsprechenden Stellen abgeführt. Minijobs bleiben hingegen von den meisten Sozialabgaben befreit, lediglich ein geringer Rentenversicherungsbeitrag ist zu zahlen, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wurde.
Nebenjobs und Steuererklärung
Wer neben der Ausbildung einen steuerpflichtigen Nebenjob ausübt, sollte in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Dabei werden das Einkommen aus der Ausbildung und das Einkommen aus dem Nebenjob zusammengefasst. Die Abgabe einer Steuererklärung kann sich lohnen, wenn Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wodurch die Steuerlast reduziert wird.
Wichtige Hinweise zu Nebenjobs und Steuern
Auszubildende sollten bei der Wahl eines Nebenjobs die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen. Insbesondere bei mehreren Minijobs oder einem steuerpflichtigen Nebenjob ist es ratsam, die Einkommensgrenze des Grundfreibetrags im Auge zu behalten. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Nebenjobs bieten Lohnsteuerhilfevereine oder das Finanzamt Unterstützung.