Zweck der Leistungen
Wohngeld dient dazu, einkommensschwache Haushalte bei der Deckung der Wohnkosten zu unterstützen. Es richtet sich an Mieter und Eigentümer mit geringem Einkommen, unabhängig davon, ob sie sich in einer Ausbildung befinden. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hingegen ist speziell für Auszubildende in einer dualen Ausbildung gedacht und deckt nicht nur Wohnkosten, sondern auch Lebenshaltungskosten.
Anspruchsvoraussetzungen
Wohngeld kann von Azubis beantragt werden, die keine Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG erhalten und selbst Mieter einer Wohnung sind. BAB ist ausschließlich für Auszubildende in einer anerkannten dualen Ausbildung vorgesehen, deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Anspruch auf BAB schließt die Möglichkeit aus, zusätzlich Wohngeld zu beziehen.
Höhe der Unterstützung
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete und dem Gesamteinkommen ab. Wohngeld wird als fester Zuschuss zur Miete gezahlt. Im Gegensatz dazu wird die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe individuell berechnet und orientiert sich am Bedarf des Auszubildenden. BAB kann neben der Miete auch Kosten für Verpflegung, Fahrten und andere Ausgaben abdecken.
Antragstellung
Wohngeld wird bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde beantragt. Für den Antrag sind der Mietvertrag, Einkommensnachweise und der Nachweis über die aktuelle Ausbildung erforderlich. Berufsausbildungsbeihilfe muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag erfordert ebenfalls Einkommensnachweise der Eltern, Angaben zum Ausbildungsverhältnis und Mietkosten.
Rückzahlungspflicht
Weder Wohngeld noch Berufsausbildungsbeihilfe müssen zurückgezahlt werden, da beide Leistungen als Zuschüsse konzipiert sind. Dies unterscheidet sie von anderen Förderungen wie einem Studienkredit oder Darlehensanteilen beim BAföG, die später zurückgezahlt werden müssen.
Zuständige Stellen
Die Bearbeitung von Wohngeldanträgen erfolgt durch die kommunalen Wohngeldstellen. Die Berufsausbildungsbeihilfe wird hingegen von der Agentur für Arbeit verwaltet. Die zuständige Stelle hängt vom Wohnort des Antragstellers ab, da sowohl Wohngeld als auch BAB regional unterschiedlich geregelt und bearbeitet werden können.
Kombination der Leistungen
Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und BAB ist ausgeschlossen. Erhält ein Azubi BAB, entfällt der Anspruch auf Wohngeld. Dies soll eine Doppelförderung verhindern. Wenn jedoch BAB abgelehnt wird, weil der Auszubildende keinen Bedarf nach den gesetzlichen Vorgaben hat, kann Wohngeld beantragt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.