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Steuerpflicht

Steuerpflicht bei der Ausbildungsvergütung bei der Berufsausbildung 2025

Die Steuerpflicht bei der Ausbildungsvergütung hängt von der Höhe des jährlichen Einkommens ab. Überschreitet die Vergütung den Grundfreibetrag von 10.908 € (Stand 2025), wird Lohnsteuer fällig. Zusätzlich können Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag anfallen.

Grundlage der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht bei der Ausbildungsvergütung richtet sich nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorgaben in Deutschland. Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle natürlichen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, steuerpflichtig. Dazu zählen auch Auszubildende, deren Einkommen aus der Ausbildungsvergütung stammt.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag definiert die Einkommenshöhe, bis zu der keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Für das Jahr 2025 beträgt dieser Freibetrag 10.908 € jährlich. Liegt die jährliche Ausbildungsvergütung unterhalb dieser Grenze, fällt keine Lohnsteuer an. Erst wenn das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag überschreitet, wird der übersteigende Teil besteuert.

Lohnsteuerabzug

Sobald die Ausbildungsvergütung den Grundfreibetrag übersteigt, wird Lohnsteuer fällig. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Steuerklasse des Auszubildenden ab:

  • Steuerklasse I: Unverheiratete Auszubildende ohne Kinder
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende Auszubildende
  • Steuerklasse III: Verheiratete Auszubildende mit einem Ehepartner ohne Einkommen
  • Steuerklasse IV: Verheiratete Auszubildende mit einem ebenfalls berufstätigen Ehepartner

Zusätzliche Steuern

Neben der Lohnsteuer können bei der Ausbildungsvergütung folgende zusätzliche Steuern anfallen:

  • Kirchensteuer: Wenn der Auszubildende einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, fällt Kirchensteuer an. Diese beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.
  • Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. Er wird jedoch nur erhoben, wenn die Lohnsteuer eine bestimmte Grenze überschreitet, sodass viele Auszubildende davon nicht betroffen sind.

Werbungskostenpauschale und Freibeträge

Bei der Berechnung der Steuerpflicht wird automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 € pro Jahr berücksichtigt. Sollte der Auszubildende höhere Werbungskosten haben, wie beispielsweise Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder zur Berufsschule, können diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, was zu einer geringeren Steuerlast führen kann.

Steuerpflicht und Steuererstattung

Falls im Laufe des Jahres Lohnsteuer gezahlt wurde, besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit, durch eine Steuererklärung eine Rückerstattung zu erhalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gesamteinkommen am Ende des Jahres doch unterhalb des Grundfreibetrags liegt oder hohe abzugsfähige Kosten, wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, geltend gemacht werden können.

Steuerfreie Vergütungsbestandteile

Bestimmte Bestandteile der Ausbildungsvergütung sind steuerfrei und führen nicht zu einer Erhöhung der Steuerlast. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrtkosten
  • Essenszuschüsse in Form von Verpflegungsgutscheinen
  • Aufwandsentschädigungen für Dienstreisen

Wichtige Hinweise zur Steuerpflicht

Die Steuerpflicht betrifft Auszubildende nur dann, wenn ihre Vergütung den Grundfreibetrag übersteigt. In den meisten Fällen bleibt die Ausbildungsvergütung steuerfrei, insbesondere wenn die Ausbildung im Laufe des Jahres beginnt und das Einkommen dadurch geringer ausfällt. Es empfiehlt sich jedoch, eine Steuererklärung abzugeben, da in vielen Fällen eine Rückerstattung der gezahlten Lohnsteuer möglich ist. Auszubildende sollten ihre Lohnabrechnungen regelmäßig prüfen und sich bei Fragen an das Lohnbüro ihres Ausbildungsbetriebs oder das Finanzamt wenden.

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