Anspruch für deutsche Staatsbürger
Deutsche Staatsbürger haben grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld, sofern sie die weiteren Voraussetzungen wie Einkommen und Wohnsituation erfüllen. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Wohngeldstelle am Wohnsitz.
Anspruch für EU-Bürger
Bürger aus EU-Mitgliedstaaten können ebenfalls Wohngeld beantragen, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Voraussetzung ist, dass sie entweder erwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Anspruch für Drittstaatsangehörige
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaatsangehörige) können Wohngeld erhalten, wenn sie einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland besitzen. Dazu gehören insbesondere Personen mit einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung.
Ausgeschlossen vom Wohngeld
Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, wie etwa Touristen oder Personen mit einem kurzfristigen Aufenthaltstitel, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Auch Auszubildende mit einem Aufenthaltstitel nach § 16 Aufenthaltsgesetz (Studium oder Sprachkurs) sind in der Regel nicht anspruchsberechtigt.
Nachweis der Staatsangehörigkeit
Bei der Antragstellung muss die Staatsangehörigkeit durch entsprechende Dokumente wie Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel nachgewiesen werden. EU-Bürger benötigen zusätzlich eine Meldebescheinigung, die den rechtmäßigen Aufenthalt bestätigt.
Besondere Regelungen für Geflüchtete
Geflüchtete, die in Deutschland anerkannt sind und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, können ebenfalls Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bereits eine eigene Wohnung angemietet haben und die allgemeinen Anspruchskriterien erfüllen.
Gleichbehandlung bei der Antragstellung
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit erfolgt die Prüfung des Wohngeldanspruchs nach einheitlichen Kriterien, die für alle Antragsteller gelten. Entscheidend sind dabei das Einkommen, die Haushaltsgröße und die Höhe der Mietkosten.