Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bei Auszubildenden mit Behinderung
Der Anspruch auf Kindergeld besteht für Auszubildende mit Behinderung auch über das 25. Lebensjahr hinaus, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören:
- Eintritt der Behinderung: Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
- Unfähigkeit zur Selbstversorgung: Der Auszubildende muss aufgrund der Behinderung außerstande sein, sich selbst finanziell zu unterhalten. Dies bedeutet, dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten.
- Nachweis der Behinderung: Die Behinderung muss durch ein ärztliches Gutachten oder einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes nachgewiesen werden.
Nachweise für den Anspruch
Für die Beantragung von Kindergeld bei Auszubildenden mit Behinderung sind folgende Nachweise erforderlich:
- Ein ärztliches Gutachten über die Art und den Grad der Behinderung
- Ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung der Behinderung
- Nachweise über den Ausbildungsstatus des Auszubildenden
- Gegebenenfalls Einkommensnachweise des Auszubildenden
Kindergeldhöhe und -dauer
Die Höhe des Kindergeldes bleibt auch bei Auszubildenden mit Behinderung einheitlich bei 250 € pro Monat. Der Anspruch besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Behinderung weiterhin besteht. Der Anspruch endet, wenn der Auszubildende in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Besondere Ausbildungsformen
Für Auszubildende mit Behinderung gibt es spezielle Ausbildungsformen, wie eine berufliche Rehabilitation oder eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk. Auch bei diesen Ausbildungsformen besteht der Anspruch auf Kindergeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Hinweise zum Kindergeld für Auszubildende mit Behinderung
Eltern und Auszubildende sollten sicherstellen, dass der Familienkasse alle erforderlichen Nachweise vorliegen und Änderungen, wie eine Verbesserung der Einkommenssituation oder des Gesundheitszustands, unverzüglich gemeldet werden. Bei Unsicherheiten zur Antragstellung bietet die Familienkasse Beratung an.