Voraussetzungen für Kindergeld bei Ausbildung im Ausland
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch während einer Ausbildung im Ausland, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Der Auszubildende oder die Eltern müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein.
- Anerkannte Bildungseinrichtung: Die Ausbildung muss an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgen.
- Vergleichbarkeit der Ausbildung: Bei Ausbildungen außerhalb des EU-/EWR-Raums muss nachgewiesen werden, dass die Ausbildung mit einer inländischen vergleichbar ist.
Ausbildung im EU-/EWR-Raum und der Schweiz
Für Ausbildungen in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz gelten dieselben Regelungen wie für inländische Ausbildungen. Voraussetzung ist, dass die Eltern oder der Auszubildende weiterhin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, solange der Ausbildungsstatus nachgewiesen wird.
Ausbildung außerhalb des EU-/EWR-Raums
Bei einer Ausbildung in einem Drittstaat kann ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn:
- Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nachgewiesen wird
- Die Ausbildung mit einer vergleichbaren inländischen Ausbildung gleichwertig ist
In solchen Fällen ist es erforderlich, der Familienkasse entsprechende Nachweise über die Ausbildungsinhalte und die Anerkennung der Bildungseinrichtung vorzulegen.
Erforderliche Nachweise
Um den Anspruch auf Kindergeld während einer Ausbildung im Ausland zu sichern, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Eine Bescheinigung der ausländischen Ausbildungsstätte
- Nachweise über die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
- Gegebenenfalls Nachweise über die Anerkennung der Bildungseinrichtung
Wichtige Hinweise zum Kindergeld bei Ausbildung im Ausland
Eltern und Auszubildende sollten sicherstellen, dass die Familienkasse rechtzeitig über den Beginn der Auslandsausbildung informiert wird und alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen. Zudem sind Änderungen wie ein Abbruch der Ausbildung oder ein Wechsel der Ausbildungsstätte unverzüglich zu melden. Bei Unsicherheiten zur Antragstellung oder zu den Nachweisen bietet die Familienkasse Beratung an.