Anspruch auf Kindergeld während einer Teilzeitausbildung
Auch während einer Teilzeitausbildung haben Eltern oder der Auszubildende selbst Anspruch auf Kindergeld. Eine Teilzeitausbildung liegt vor, wenn die reguläre Arbeitszeit aufgrund besonderer Umstände reduziert wird. Diese Ausbildungsform wird häufig aus familiären oder gesundheitlichen Gründen gewählt, beispielsweise zur Betreuung eigener Kinder oder zur Pflege von Angehörigen.
Voraussetzungen für den Anspruch
Damit der Anspruch auf Kindergeld während einer Teilzeitausbildung besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Auszubildende darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Die Teilzeitausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) erfolgen.
- Die Ausbildungszeit darf nur im zulässigen Rahmen reduziert sein, typischerweise um bis zu 50 % der regulären Arbeitszeit.
Erforderliche Nachweise
Für die Beantragung und Aufrechterhaltung des Kindergeldanspruchs während einer Teilzeitausbildung sind entsprechende Nachweise erforderlich. Dazu zählen:
- Eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs über die Teilzeitausbildung
- Eine Kopie des Ausbildungsvertrags mit Angaben zur reduzierten Arbeitszeit
- Gegebenenfalls Nachweise über die Gründe für die Teilzeitausbildung, wie z. B. Betreuungsverpflichtungen
Kindergeld bei Unterbrechung der Teilzeitausbildung
Falls die Teilzeitausbildung aus wichtigen Gründen, etwa Krankheit oder Mutterschutz, unterbrochen wird, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, sofern die Ausbildung danach fortgesetzt wird. Die Familienkasse sollte über die Unterbrechung informiert werden, und entsprechende Nachweise, wie ärztliche Atteste, müssen vorgelegt werden.
Wichtige Hinweise zum Kindergeld bei Teilzeitausbildung
Da Teilzeitausbildungen oft länger dauern als reguläre Ausbildungen, sollten Eltern und Auszubildende darauf achten, dass der Kindergeldanspruch nicht über das 25. Lebensjahr hinaus besteht, es sei denn, der Auszubildende hat eine Behinderung und kann sich nicht selbst unterhalten. Bei Unsicherheiten zur Antragstellung oder zu den Nachweisen bietet die Familienkasse Beratung an.