Hauptwohnsitz in Deutschland
Wohngeld wird nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Dabei muss die Wohnung oder das Zimmer, für das das Wohngeld beantragt wird, als Hauptwohnsitz gemeldet sein. Ein Zweitwohnsitz berechtigt nicht zum Bezug von Wohngeld.
Eigene Wohnung oder eigenes Zimmer
Für den Bezug von Wohngeld ist es erforderlich, dass der Antragsteller entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet hat. Der Mietvertrag muss auf den Namen des Antragstellers laufen, und er muss einen nachweisbaren Mietanteil tragen. Wohngeld kann nicht für Wohnungen von Verwandten beantragt werden, wenn diese als kostenfrei oder gegen minimale Unkosten überlassen gelten.
Nachweis der Mietkosten
Zur Antragstellung müssen die Mietkosten nachgewiesen werden. Das geschieht in der Regel durch Vorlage des Mietvertrages sowie aktueller Zahlungsbelege. Ohne einen gültigen Nachweis der Mietkosten ist eine Bewilligung des Wohngeldes nicht möglich. Die Kosten müssen real sein und regelmäßig anfallen.
Meldepflicht bei Umzug
Falls ein Umzug während des Wohngeldbezugs erfolgt, besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Wohngeldstelle. Der neue Wohnsitz muss unverzüglich gemeldet und gegebenenfalls ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Umzügen in eine andere Gemeinde ist die Wohngeldstelle der neuen Gemeinde zuständig.
Wohnsitz bei Wohngemeinschaften
Auch Azubis, die in einer Wohngemeinschaft (WG) leben, können Wohngeld beantragen, wenn sie einen Mietanteil zahlen und im Mietvertrag als Hauptmieter oder Untermieter genannt sind. Der eigene Anteil an der Miete muss im Antrag genau angegeben und durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Besonderheiten bei Untervermietung
Wenn Azubis ein Zimmer untervermieten, können sie ebenfalls Wohngeld beantragen, solange sie weiterhin als Hauptmieter der Wohnung auftreten und die restlichen Mietkosten selbst tragen. Auch in diesem Fall ist die Vorlage eines Untermietvertrags erforderlich, um den tatsächlichen Anteil der Wohnkosten zu bestimmen.
Kein Wohngeld bei kostenfreiem Wohnen
Azubis, die kostenfrei im Elternhaus oder in der Wohnung von Verwandten wohnen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Unterstützung dient ausschließlich dazu, die Mietkosten zu reduzieren, die der Antragsteller selbst tragen muss.