Eigene Wohnung als Voraussetzung
Um Wohngeld zu erhalten, muss der Antragsteller eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer angemietet haben. Dies bedeutet, dass er als Hauptmieter oder Untermieter im Mietvertrag eingetragen ist und die Wohnkosten eigenständig trägt. Wohngeld kann nur für den Hauptwohnsitz beantragt werden, der beim Einwohnermeldeamt registriert ist.
Wohngemeinschaften
Azubis, die in einer Wohngemeinschaft (WG) leben, können ebenfalls Wohngeld beantragen, wenn sie einen eigenen Mietanteil zahlen und dies durch einen Mietvertrag oder eine schriftliche Vereinbarung nachweisen können. In solchen Fällen wird nur der individuell zu tragende Mietanteil berücksichtigt.
Untervermietung
Wenn der Antragsteller ein Zimmer untervermietet, kann er weiterhin Wohngeld beantragen, solange er selbst Hauptmieter der Wohnung bleibt und die restlichen Mietkosten trägt. Die Einnahmen aus der Untervermietung werden jedoch als Einkommen angerechnet und können die Höhe des Wohngeldes beeinflussen.
Kein Wohngeld bei kostenfreiem Wohnen
Azubis, die kostenfrei im Elternhaus oder bei Verwandten wohnen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld wird ausschließlich zur Unterstützung bei tatsächlich anfallenden Mietkosten gezahlt. Kostenfreies oder geringfügiges Wohnen fällt nicht unter die förderfähigen Wohnsituationen.
Mietkosten als Förderungsgrundlage
Für die Berechnung des Wohngeldes werden nur die tatsächlichen Mietkosten herangezogen, die nachweislich gezahlt werden. Dazu zählen die Grundmiete sowie kalte Betriebskosten. Heizkosten und andere Nebenkosten wie Strom oder Internet werden nicht berücksichtigt.
Nachweispflicht der Mietkosten
Zur Antragstellung sind aktuelle Nachweise der Mietzahlungen erforderlich. Diese können durch Kontoauszüge oder Quittungen erbracht werden. Die Wohngeldstelle prüft die Höhe der Miete und ob sie den regionalen Mietstufen entspricht, die für die Berechnung des Wohngeldes relevant sind.
Umzug während des Bezugs
Wenn während des Wohngeldbezugs ein Umzug erfolgt, muss der Antragsteller den neuen Wohnsitz unverzüglich der Wohngeldstelle melden. In der Regel muss für die neue Wohnung ein neuer Antrag gestellt werden, da sich die Mietkosten und die regionalen Mietstufen ändern können.