Der Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. In bestimmten Ausnahmefällen, wie bei einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) oder einem freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ), kann sich der Anspruch entsprechend verlängern.
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