Gesetzliche Grundlage
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die berufliche Ausbildung in Deutschland. Nach § 17 BBiG ist bei einem Abbruch der Lehre die Herausgabe sämtlicher überlassener Sach- und Arbeitsmittel des Betriebes Pflicht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Besitzrecht des Unternehmens am Firmeneigentum gewahrt bleibt. Darunter fallen beispielsweise Werkzeuge, Laptops, Handys, Arbeitskleidung oder Fachliteratur, die Bürger während der betrieblichen Qualifikation erhalten haben. Die Pflicht zur Rückgabe gilt für alle überlassenen Gegenstände ungeachtet des Beendigungsgrundes.
Vertragliche Regelungen
Das Ausbildungsverhältnis basiert auf einem Ausbildungsvertrag, der häufig zusätzliche Vereinbarungen zur Rückgabe von Betriebseigentum enthält. In diesen Ausbildungsvereinbarungen werden Rückgabefristen, Modalitäten und ggf. zu ersetzende Gegenstände konkretisiert, falls Schäden oder Verlust vorliegen. Die Vertragsunterlagen sollten von Studenten vor und nach Vertragsbeendigung sorgfältig geprüft werden. Zusätzlich können Betriebsvereinbarungen oder Hausordnungen Rückgabepflichten detailliert regeln.
Pflicht zur sofortigen Rückgabe beim Lehrabbruch
Mit der Beendigung der qualifizierenden Phase durch Ausbildungsaufgabe endet auch das Recht zur Nutzung betrieblicher Ausstattung. Laut BBiG und zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 985 BGB) ist die unmittelbare Herausgabe des Inventars an den Ausbildungsbetrieb erforderlich. Verzögerung oder Zurückbehalt kann als Pflichtverletzung gewertet werden und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Umfang der Rückgabepflicht
Studenten müssen sämtliche geliehenen oder überlassenen Arbeitsmittel an den Arbeitgeber zurückübertragen. Dazu gehören sowohl technische Geräte (z. B. Notebooks, Smartphones), Werkzeuge (z. B. Maschinen, Messinstrumente), Arbeitskleidung als auch Fachliteratur oder sonstige Hilfsmittel. Auch Zugangskarten, Schlüssel und sonstige Werkzeugträger müssen bei Beendigung des Traineeprogramms zurückgegeben werden. Selbst Verbrauchsmaterialien, deren Verbleib als Firmenvermögen klassifiziert ist, sind einzubeziehen, sofern sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.
Dokumentation der Rückgabe
Der Prozess der Rückführung von Firmenbesitz sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dokumentiert werden. Häufig wird dazu ein Empfangs- oder Rückgabeprotokoll angefertigt, das alle im Rahmen des Qualifizierungsabbruchs übergebenen Arbeitsmittel auflistet. Beide Parteien (Auszubildender und Unternehmen) bestätigen darin die vollständige und ordnungsgemäße Rückerstattung.
Folgen bei Nichtrückgabe
Wird vom Lehrling das Eigentum des Betriebs, wie bei einer Lehrstellenaufgabe, nicht rechtzeitig oder gar nicht zurückgereicht, kann der Betrieb Schadenersatz verlangen und ggf. Strafanzeige stellen. Gemäß § 823 BGB kann sich daraus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergeben. Sofern Gegenstände beschädigt, zerstört oder verloren wurden und dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah, ist der ehemalige Auszubildende ersatzpflichtig. Auch kann unerlaubte Nutzung nach Ausbildungsende arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Beispiele für firmeneigene Gegenstände
Typische Beispiele für Firmeneigentum, das im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zur Verfügung gestellt wird und nach Ausbildungsrücktritt einzuziehen ist: Dienstlaptop, Firmenhandy, Werkzeuge, Maschinen, Sicherheitsschuhe, Arbeitskleidung, Mitarbeiterkarten, Handbücher, Planungsunterlagen, interne Softwarelizenzen. Der Umfang kann je nach Branche und Ausgestaltung der Nachwuchsqualifikation stark variieren.
Vorgehensweise bei Streitfällen
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Rückgabeumfang oder Regressforderungen empfiehlt sich die schriftliche Kommunikation mit dem Betrieb. Zunächst sollte eine einvernehmliche Klärung mit dem Personal- oder Ausbildungsverantwortlichen angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, können die Industrie- und Handelskammern (IHK) oder Handwerkskammern vermitteln. Letztlich kann auch das Arbeitsgericht angerufen werden, um Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren.
Besonderheiten bei privaten Gegenständen
Studenten müssen klar zwischen privaten und betrieblichen Gegenständen differenzieren. Persönliche Arbeitsmittel, die von der Lehrkraft selbst angeschafft wurden, werden bei Ausbildungsabbruch nicht an den Betrieb übergeben. Problematisch wird es, wenn private und unternehmenseigene Gegenstände nicht klar getrennt wurden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist eine eindeutige Kennzeichnung ratsam.
Datensicherheit bei digitalem Unternehmenseigentum
Beim Zurückgeben von digitalen Arbeitsmitteln wie Notebooks oder Smartphones müssen alle betrieblichen Daten und Zugänge geschützt und ggf. gelöscht werden. Der Betrieb kann verlangen, dass keinerlei personenbezogene oder firmenspezifische Daten auf externen Speichern verbleiben. Aus Datenschutzgründen kann der Betrieb Überprüfungen oder Neuaufsetzungen der Geräte fordern.
Kosten und Aufwand der Rückgabe
Eventuelle Rücktransportkosten für überlassene Betriebsausstattung tragen in der Regel Studenten, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Der Betrieb kann verlangen, dass das Material an einem festgelegten Ort und in einwandfreiem Zustand abgegeben wird. Bei aufwendigen oder sperrigen Arbeitsmitteln sollte die Rückführung mit dem Unternehmen abgesprochen werden.
Relevante Anlaufstellen für Unterstützung
Hilfestellung im Konfliktfall bieten neben Betriebsrat, IHK, Handwerkskammer und Gewerkschaften auch Berufsberatungen oder Rechtsanwälte. Diese Institutionen unterstützen bei der Klärung von Rückgabepflichten und vertreten die Interessen der ehemaligen Auszubildenden im Streitfall.