Anspruch auf BAB bei Teilzeitausbildung
Auch Auszubildende, die ihre Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren, haben grundsätzlich Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Die Teilzeitausbildung muss jedoch von der zuständigen Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) genehmigt sein. Diese Form der Ausbildung wird häufig von Auszubildenden gewählt, die aus persönlichen Gründen, wie etwa der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen, eine reduzierte Arbeitszeit benötigen.
Voraussetzungen für die Förderung
Die Voraussetzungen für den Bezug von BAB bei einer Teilzeitausbildung sind identisch mit denen bei einer Vollzeitausbildung. Der Anspruch besteht, wenn:
- die Teilzeitausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt,
- der Auszubildende während der Ausbildung nicht im Elternhaus wohnt oder die tägliche Pendelzeit unzumutbar ist,
- die Einkünfte des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehepartners nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Berechnung der BAB-Leistung
Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe bei einer Teilzeitausbildung wird anteilig berechnet, abhängig von der vereinbarten Arbeitszeit. Da der Auszubildende in Teilzeit eine geringere Ausbildungsvergütung erhält, wird auch ein entsprechend höherer Bedarf ermittelt. Die wichtigsten Faktoren bei der Berechnung sind:
- Grundbedarf: Dieser wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit anteilig gekürzt.
- Wohnkosten: Die Wohnpauschale bleibt unverändert, sofern der Auszubildende außerhalb des Elternhauses wohnt.
- Einkommen: Die tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung wird angerechnet, wobei auch hier Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden.
Nachweise für die Teilzeitausbildung
Bei der Antragstellung auf BAB müssen zusätzliche Nachweise für die Teilzeitausbildung erbracht werden, darunter:
- Genehmigung der Teilzeitausbildung durch die zuständige Kammer
- Teilzeitausbildungsvertrag mit Angabe der vereinbarten Arbeitszeit
- Nachweise über die reduzierte Ausbildungsvergütung
Förderdauer
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die gesamte Dauer der Teilzeitausbildung gewährt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Da eine Teilzeitausbildung in der Regel länger dauert als eine Vollzeitausbildung, kann die BAB-Leistung für diesen verlängerten Zeitraum bezogen werden.
Besondere Regelungen
Falls die Teilzeitausbildung aufgrund besonderer Umstände, wie etwa der Geburt eines Kindes, unterbrochen werden muss, kann die BAB-Leistung unter bestimmten Bedingungen weiterhin gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Unterbrechung rechtzeitig der Agentur für Arbeit gemeldet wird und die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird.
Wichtige Hinweise
Auszubildende, die eine Teilzeitausbildung planen, sollten ihren BAB-Antrag frühzeitig stellen und alle erforderlichen Nachweise einreichen. Eine Beratung bei der Agentur für Arbeit wird empfohlen, um die individuellen Fördermöglichkeiten zu klären und eine reibungslose Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten.