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Darlehensanteil

Rückzahlung des Darlehensanteils beim Bafög zur Finanzierung der Berufsausbildung 2025

Nach dem Ende der Ausbildung beginnt für viele Bafög-Empfänger die Rückzahlung des Darlehensanteils. Während die Bafög-Förderung zur Hälfte als Zuschuss gewährt wird, der nicht zurückgezahlt werden muss, stellt die andere Hälfte ein zinsfreies Darlehen dar, das zurückgezahlt werden muss. Die Regelungen zur Rückzahlung des Darlehensanteils sind im Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) festgelegt. Für Absolventen schulischer Berufsausbildungen wird Bafög regelmäßig als Vollzuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt.

Höhe des Darlehensanteils

Der Darlehensanteil entspricht in der Regel 50 % der gesamten Bafög-Förderung, wobei der maximale Darlehensbetrag auf 10.010 Euro begrenzt ist. Das bedeutet, selbst wenn die geförderte Summe während der Ausbildung höher war, muss der Empfänger maximal 10.010 Euro zurückzahlen.

Beginn der Rückzahlung

Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Das bedeutet, dass der Absolvent in der Regel fünf Jahre Zeit hat, bevor er mit der Rückzahlung beginnen muss. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden, etwa bei Arbeitslosigkeit, geringem Einkommen oder Elternzeit.

Ratenzahlung

Die Rückzahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten, die derzeit 390 Euro betragen. Das bedeutet, der Darlehensnehmer zahlt alle drei Monate einen festen Betrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA), das für die Verwaltung der Rückzahlungen zuständig ist. Die Rückzahlungsdauer hängt davon ab, wie schnell der Darlehensbetrag vollständig beglichen wird. Eine vorzeitige vollständige Rückzahlung ist jederzeit möglich.

Ermäßigungen und Nachlässe

Unter bestimmten Voraussetzungen können Rückzahlungsnachlässe gewährt werden. Wer den Darlehensbetrag in einer Summe vorzeitig zurückzahlt, erhält einen Nachlass auf den Gesamtbetrag. Die Höhe des Nachlasses richtet sich nach der Restschuld und dem Zeitpunkt der Rückzahlung. Je früher die Rückzahlung erfolgt, desto höher ist der mögliche Nachlass.

Stundung der Rückzahlung

Falls der Darlehensnehmer ein geringes Einkommen hat, kann die Rückzahlung auf Antrag gestundet werden. Eine Stundung bedeutet, dass die Rückzahlung vorübergehend ausgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Darlehensnehmers unter einer festgelegten Grenze liegt, die regelmäßig angepasst wird. Während der Stundungszeit fallen keine Zinsen an.

Erlass des Darlehensanteils

In bestimmten Fällen kann der Darlehensanteil ganz oder teilweise erlassen werden. Dazu gehören:

  • Ein Erlass für Absolventen, die ihre Ausbildung besonders erfolgreich abgeschlossen haben (z. B. als Jahrgangsbeste).
  • Ein Erlass bei dauerhaftem niedrigem Einkommen, wenn eine Rückzahlung nicht zumutbar ist.
  • Ein Erlass bei Eintritt einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit.

Rückzahlung im Ausland

Befindet sich der Darlehensnehmer während der Rückzahlungsphase im Ausland, ist er weiterhin verpflichtet, die Rückzahlung zu leisten. Das Bundesverwaltungsamt akzeptiert Überweisungen aus dem Ausland, und der Darlehensnehmer muss sicherstellen, dass die Raten pünktlich gezahlt werden. Auch für Darlehensnehmer im Ausland gelten die Möglichkeiten zur Stundung und zu Rückzahlungsnachlässen.

Verfahren bei Zahlungsverzug

Falls der Darlehensnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt, kann das Bundesverwaltungsamt Mahngebühren erheben und im schlimmsten Fall ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Um solche Maßnahmen zu vermeiden, sollte der Darlehensnehmer bei finanziellen Schwierigkeiten rechtzeitig einen Antrag auf Stundung oder eine Änderung der Rückzahlungsmodalitäten stellen.

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