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Steuerfreibeträge

Steuerfreibeträge für Auszubildende bei der Berufsausbildung 2025

Auszubildende profitieren von mehreren Steuerfreibeträgen, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Zu den wichtigsten Steuerfreibeträgen zählen der Grundfreibetrag, die Werbungskostenpauschale und Freibeträge für Sonderausgaben.

Grundfreibetrag

Der wichtigste Steuerfreibetrag für Auszubildende ist der Grundfreibetrag. Er liegt für das Jahr 2025 bei 10.908 € jährlich. Solange das Jahreseinkommen des Auszubildenden diesen Betrag nicht übersteigt, fällt keine Lohnsteuer an. Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt.

Werbungskostenpauschale

Auszubildende können die Werbungskostenpauschale von 1.230 € pro Jahr in Anspruch nehmen. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, wie z. B. Fahrten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule. Falls die tatsächlichen Werbungskosten höher als die Pauschale sind, können diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Sonderausgabenpauschale

Zusätzlich können Auszubildende die Sonderausgabenpauschale von 36 € pro Jahr nutzen. Dieser Pauschbetrag wird automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Entfernungspauschale

Falls der Auszubildende täglich zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte pendelt, kann er eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (einfache Strecke) geltend machen. Ab dem 21. Kilometer beträgt die Pauschale 0,38 € pro Kilometer. Diese Pauschale kann als Teil der Werbungskosten angesetzt werden und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Freibeträge für Kinder

Auszubildende, die bereits eigene Kinder haben, können Kinderfreibeträge nutzen. Der Kinderfreibetrag liegt aktuell bei 8.952 € pro Jahr für beide Elternteile zusammen und wird je zur Hälfte aufgeteilt. Alternativ wird das Kindergeld gezahlt, je nachdem, welche Variante für den Auszubildenden steuerlich günstiger ist.

Freibeträge für Alleinerziehende

Alleinerziehende Auszubildende können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Dieser beträgt 4.260 € jährlich für das erste Kind und erhöht sich um 240 € für jedes weitere Kind. Der Entlastungsbetrag wird bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Freibeträge für Sonderausgaben

Bestimmte Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu Haftpflichtversicherungen können ebenfalls als Freibeträge geltend gemacht werden. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und können die Steuerlast senken. In der Regel werden diese Beträge automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Steuerfreibeträge für Nebentätigkeiten

Auszubildende, die neben ihrer Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbefreiung für Minijobs profitieren. Solange das Einkommen aus der Nebentätigkeit 520 € pro Monat nicht überschreitet, bleibt die

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