Berücksichtigte Mietkosten
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird die Bruttokaltmiete zugrunde gelegt. Diese setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten wie Wasser, Müllentsorgung und Grundsteuer. Heizkosten, Warmwasser und Kosten für Strom werden nicht in die Wohngeldberechnung einbezogen.
Regionale Mietstufen
Die Höhe des Wohngeldes hängt auch von der sogenannten Mietstufe ab, die regional unterschiedlich ist. Städte und Gemeinden sind in verschiedene Mietstufen von I bis VII eingeteilt, wobei höhere Stufen für höhere Mieten in Ballungsräumen gelten. Je nach Mietstufe wird ein maximal anerkannter Mietbetrag festgelegt, der für die Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird.
Maximal anerkannte Miete
Die Wohngeldstelle berücksichtigt nur die Mietkosten bis zu einer bestimmten Obergrenze, die je nach Mietstufe und Haushaltsgröße variiert. Liegt die tatsächliche Miete über dieser Grenze, wird nur der maximal anerkannte Betrag in die Berechnung einbezogen. Liegt die Miete darunter, wird der tatsächliche Mietbetrag herangezogen.
Berechnung der Bruttokaltmiete
Die Bruttokaltmiete ist die Summe aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Azubis, die in einer Wohngemeinschaft leben, müssen ihren individuellen Mietanteil angeben. Die Bruttokaltmiete wird als Grundlage für die Berechnung des Wohngeldes verwendet, sofern sie innerhalb der zulässigen Grenze liegt.
Nachweis der Mietkosten
Zur Berechnung des Wohngeldes sind Nachweise über die Mietzahlungen erforderlich. Diese können durch den Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge oder Quittungen des Vermieters erbracht werden. Die Nachweise müssen die Höhe der Kaltmiete sowie die kalten Betriebskosten eindeutig belegen.
Sonderfälle bei Mietkosten
In einigen Sonderfällen, wie bei Untermietverhältnissen oder Wohnraum, der teilweise gewerblich genutzt wird, kann die Wohngeldstelle eine individuelle Berechnung der anrechenbaren Mietkosten vornehmen. Auch bei Mietkostenzuschüssen durch Dritte, wie etwa Eltern oder Arbeitgeber, wird geprüft, ob diese in die Berechnung einfließen.
Änderungen der Mietkosten
Wenn sich die Mietkosten während des Bezugs von Wohngeld ändern, beispielsweise durch eine Mieterhöhung, muss dies der Wohngeldstelle unverzüglich gemeldet werden. In solchen Fällen wird der Wohngeldanspruch neu berechnet. Eine Erhöhung der Miete kann zu einer höheren Wohngeldzahlung führen, sofern die neuen Mietkosten innerhalb der anerkannten Grenze liegen.
Miete bei selbstgenutztem Wohneigentum
Bei selbstgenutztem Wohneigentum wird anstelle der Miete die sogenannte Belastung, also die monatlichen Aufwendungen für Zinsen und Tilgung, als Grundlage für die Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Auch hierbei gelten Obergrenzen, die je nach regionaler Mietstufe variieren.