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Wechsel Ausbildungsbetrieb

Berufsausbildungsbeihilfe bei Wechsel des Ausbildungsbetriebs zur Finanzierung der Berufsausbildung 2025

Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs während des Bezugs von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zur Finanzierung der Berufsausbildung muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden, da dies die Höhe der Förderung beeinflussen kann. Die BAB-Leistung kann bei Fortführung der dualen Ausbildung weiterhin gewährt werden.

Anspruch auf BAB bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs

Auch nach einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, sofern die Ausbildung im neuen Betrieb in demselben oder einem vergleichbaren anerkannten Ausbildungsberuf fortgeführt wird. Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für die Förderung weiterhin erfüllt sind.

Erforderliche Meldung des Wechsels

Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs muss der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Die Meldung sollte schriftlich erfolgen und folgende Unterlagen enthalten:

  • Kopie des neuen Ausbildungsvertrags
  • Meldebescheinigung, falls sich der Wohnsitz geändert hat
  • Nachweise über die neue Ausbildungsvergütung

Die rechtzeitige Meldung ist wichtig, um eine lückenlose Weiterzahlung der BAB-Leistung sicherzustellen.

Änderungen in der Berechnung der BAB-Leistung

Der Wechsel des Ausbildungsbetriebs kann zu Änderungen bei der Berechnung der BAB führen, insbesondere wenn:

  • die Höhe der Ausbildungsvergütung im neuen Betrieb abweicht,
  • ein Umzug erforderlich war und sich die Wohnkosten geändert haben,
  • die tägliche Pendelstrecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte länger oder kürzer geworden ist.

In solchen Fällen wird die BAB-Leistung neu berechnet, wobei die geänderten Einkommens- und Bedarfssituationen berücksichtigt werden.

Kein Anspruch bei Ausbildungsabbruch

Falls die Ausbildung im Rahmen des Wechsels vollständig abgebrochen wird und keine neue Ausbildung aufgenommen wird, endet der Anspruch auf BAB. Ein erneuter Antrag ist erforderlich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Ausbildung begonnen wird.

Förderung während der Übergangszeit

Falls zwischen dem Abbruch der alten und dem Beginn der neuen Ausbildung eine kurze Übergangszeit liegt, kann die BAB-Leistung unter bestimmten Bedingungen weiterhin gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitraum zwischen den beiden Ausbildungsverhältnissen nicht länger als vier Monate beträgt.

Wichtige Hinweise

Auszubildende sollten bei einem geplanten Wechsel des Ausbildungsbetriebs frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, um mögliche Auswirkungen auf die BAB-Leistung zu klären. Eine rechtzeitige Meldung und die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen sind entscheidend, um Unterbrechungen der Zahlung zu vermeiden.

How2Live prüft Einträge sorgfältig, haftet jedoch nicht.