Anspruch auf BAB im zweiten Bildungsweg
Auszubildende, die ihre berufliche Qualifikation im zweiten Bildungsweg erwerben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Der zweite Bildungsweg umfasst Maßnahmen wie Umschulungen, nachgeholte Erstausbildungen oder berufliche Neuorientierungen nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit.
Voraussetzungen für die Förderung
Die Förderung durch BAB im zweiten Bildungsweg ist an dieselben Grundvoraussetzungen wie bei einer regulären dualen Ausbildung geknüpft. Dazu gehören:
- Die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) erfolgen.
- Es muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb bestehen.
- Das Einkommen des Auszubildenden sowie seiner Eltern oder seines Ehepartners darf bestimmte Freibeträge nicht überschreiten.
Besondere Regelungen für ältere Auszubildende
Da viele Auszubildende im zweiten Bildungsweg bereits älter als 25 Jahre sind, gelten für sie besondere Regelungen. In solchen Fällen wird das Einkommen der Eltern nicht mehr angerechnet. Stattdessen erfolgt die Berechnung der BAB-Leistung ausschließlich auf Grundlage des eigenen Einkommens des Auszubildenden und seines Ehepartners, falls vorhanden.
Erforderliche Nachweise
Für die Beantragung von BAB im zweiten Bildungsweg müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Ausbildungsvertrag
- Meldebescheinigung des Wohnsitzes
- Nachweise über die Ausbildungsvergütung
- Einkommensnachweise des Auszubildenden und gegebenenfalls des Ehepartners
- Mietvertrag, falls der Auszubildende außerhalb des Elternhauses wohnt
Berechnung der BAB-Leistung
Die Berechnung der BAB-Leistung erfolgt nach den üblichen Kriterien. Der Bedarf wird ermittelt und mit dem anrechenbaren Einkommen verrechnet. Zu den berücksichtigten Bedarfen gehören:
- Grundbedarf für Lebenshaltungskosten
- Wohnpauschale bei eigenem Haushalt
- Pauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte
Förderdauer
Die BAB-Leistung wird für die gesamte Dauer der Ausbildung im zweiten Bildungsweg gewährt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von zwölf Monaten muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
Wichtige Hinweise
Auszubildende, die eine Förderung im zweiten Bildungsweg beantragen möchten, sollten sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit beraten lassen. Die Antragstellung sollte vollständig und rechtzeitig erfolgen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden. Bei Unsicherheiten über die Anspruchsvoraussetzungen bietet die Agentur für Arbeit umfassende Unterstützung an.