Rechtliche Grundlage
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die formale Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ordentliche Kündigungen durch den Ausbildungsbetrieb nach der Probezeit sind ausgeschlossen. Der Auszubildende darf jedoch mit einer Frist von vier Wochen ordentlich kündigen, sofern er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufsausbildung entscheiden möchte. Dieses Vorgehen folgt den Vorgaben des § 22 BBiG und ist zentral für einen regulären Ausbildungsabbruch in Deutschland.
Kündigungsberechtigte Parteien
Während der gesamten Ausbildungszeit in Deutschland ist der Student nach Ablauf der Probezeit der einzige, der eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages ohne besonderen Grund rechtswirksam erklären kann. Der Ausbildungsbetrieb ist auf außerordentliche Kündigungen beschränkt. Eine Kündigung kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter des Studenten erfolgen, sofern dieser minderjährig ist.
Formvorschriften und Wirksamkeit
Die Kündigung beim Ausbildungsabbruch erfordert zwingend die Schriftform. Mündliche oder elektronische Kündigungen sind unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Vertragspartner, also dem Ausbildungsbetrieb, persönlich oder postalisch zugestellt werden. Für die rechtliche Anerkennung der Kündigung ist der Zugang entscheidend. Ein Nachweis über den Zugang ist zu empfehlen, etwa mittels Einschreiben. Die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters ist bei minderjährigen Studenten notwendig.
Kündigungsfrist
Der Student kann das Ausbildungsverhältnis mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist ordentlich beenden, wenn er die duale Berufsausbildung in Deutschland aufgibt oder einen Wechsel des Ausbildungsberufes anstrebt. Die Frist beginnt ab Zugang der Kündigung beim Ausbildungsbetrieb. Die Kündigung muss also so rechtzeitig verschickt werden, dass der Fristbeginn und das Fristende klar erkennbar sind.
Inhalt der Kündigung
Das Kündigungsschreiben muss erklären, dass das Ausbildungsverhältnis aus freien Stücken beendet oder ein Wechsel zu einem anderen Ausbildungsberuf angestrebt wird. Eine detaillierte Begründung ist in der ordentlichen Kündigungserklärung nicht nötig, der Sachverhalt – Beendigung oder Berufswechsel – muss jedoch klar erkennbar sein. Die Angabe eines Enddatums ist sinnvoll, jedoch nicht zwingend erforderlich, solange die vierwöchige Frist eingehalten wird.
Probezeitregelung
In der Probezeit, die zwischen einem und vier Monaten dauert, kann die Beendigung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch beide Parteien, sowohl Student als auch Ausbildungsbetrieb, erfolgen. Nach der Probezeit ist dies regulär nur noch dem Studenten möglich.
Gründe für die ordentliche Kündigung
Der Student darf den regulären Abbruch des Ausbildungsverhältnisses mit ordentlicher Kündigung herbeiführen, wenn er entweder einen Wechsel des Ausbildungsberufs anstrebt – etwa durch einen unterschriebenen neuen Vertrag in Deutschland – oder komplett von der dualen Ausbildung zurücktritt. Ein allgemeiner Unzufriedenheitsgrund reicht aus; der Ausbildende darf nach der Probezeit keine reguläre ordentliche Kündigung aussprechen.
Rechtsschutz und weitere Schritte
Im Falle von Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Beendigung des Ausbildungsabbruchs kann der Student die zuständige Kammer (wie IHK oder HWK) zur Schlichtung einschalten. Alternativ ist auch ein arbeitsgerichtliches Verfahren möglich. Nach einer solchen Kündigung erhält der Student ein qualifiziertes Zeugnis.
Folgen für den Auszubildenden
Mit dem Zugang der Kündigung und Ablauf der Frist endet das reguläre Ausbildungsverhältnis. Der Student verliert mit Beendigung Versicherungsstatus und Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Eine sofortige Meldung bei der Agentur für Arbeit wird empfohlen, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Kindergeld zu vermeiden. Bei Minderjährigkeit sind die Eltern über den Vorgang zu informieren.
Zeugnisanspruch und Pflichten nach Kündigung
Nach dem ordentlichen Ausbildungsabbruch hat der Student ein Recht auf ein schriftliches Zeugnis, das die absolvierten Tätigkeiten und gegebenenfalls Leistungen dokumentiert. Bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist besteht die Pflicht, regulär am Ausbildungsbetrieb teilzunehmen, sofern keine Freistellung erfolgt ist.
Wiedereinstieg in die Ausbildung
Nach einem ordentlichen Ausbildungsabbruch kann der Student in Deutschland jederzeit erneut eine Ausbildung beginnen, sofern ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Frühzeitige Gespräche mit Berufsschulen und Ausbildungsberatungsstellen erleichtern die Orientierung für einen erfolgreichen Wiedereinstieg in das Berufsbildungssystem.