Voraussetzungen für den Wechsel
Ein Umstieg vom Ausbildungsabbruch in einen Au-pair-Aufenthalt setzt voraus, dass der Betroffene bei Abbruch einer Berufsausbildung noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für den Ausbildungszweck oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels ist. Ist ein sofortiger Start als Au-pair geplant, muss häufig vorab ein Visum für den neuen Zweck beim zuständigen Ausländeramt beantragt werden. Das Au-pair liegt als eigenständige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Absatz 1 i.V.m. § 18 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG vor. Ein unmittelbarer Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, in der Regel Niveau A1, sowie ein Höchstalter von 26 Jahren sind zwingend erforderlich.
Rechtliche Folgen eines Ausbildungsabbruchs
Nach Abbruch der Berufsausbildung erlischt die bisherige Aufenthaltsgenehmigung zur Ausbildungsaufnahme. Für die Aufnahme eines Au-pair-Aufenthalts als Folgemaßnahme ist ein Statuswechsel notwendig. Das Fehlen einer nahtlosen Aufenthaltsberechtigung kann zur Ausreisepflicht führen. Der sofortige Übergang in ein Au-pair-Visum, ohne Rückkehr ins Heimatland, ist nur in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonderer persönlicher Härtegründe, möglich. Häufig wird von den Ausländerbehörden verlangt, das Land zur Visumsumstellung für den Au-pair-Zweck zu verlassen und vom Heimatland aus einen neuen Antrag zu stellen.
Beantragung eines neuen Visums
Für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis als Au-pair müssen Antragsteller spätestens vor Ablauf der bestehenden Aufenthaltsgenehmigung einen vollständigen Antrag bei der zuständigen Stelle, meist dem Ausländeramt, einreichen. Dieser umfasst die Vorlage eines unterschriebenen Au-pair-Vertrags, einer Einladung der Gastfamilie, einen Nachweis über Krankenversicherung und Sprachkenntnisse sowie persönliche Unterlagen wie Pass und Lichtbild. Liegt der Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels zurück, kann der nahtlose Aufenthalt in Deutschland durch Wechsel des Aufenthaltsgrundes meistens nur durch vorherige Ausreise und Neubeantragung vom Heimatland realisiert werden.
Bedingungen für Au-pair-Aufenthalt
Ein Angebot für einen Au-pair-Aufenthalt muss den gesetzlichen Rahmenbedingungen genügen. Das Mindestalter beträgt 18, das Höchstalter 26 Jahre. Ein Au-pair darf in der Regel nicht mit der aufnehmenden Familie verwandt sein. Der Au-pair-Vertrag muss Unterkunft, Verpflegung, angemessenes Taschengeld und wöchentliche Arbeitszeiten gemäß den Richtlinien für den Aufenthalt von Au-pairs in Deutschland regeln. Die Sprachförderung und Integration ins alltägliche Leben sind verpflichtend, weshalb der Besuch eines Sprachkurses erwartet wird.
Mögliche Schwierigkeiten und Risiken
Ein sofortiger Einstieg als Au-pair nach einem Ausbildungsabbruch birgt Risiken bezüglich des Aufenthaltsstatus. Die Behörden prüfen streng, ob der Zweckwechsel zwischen Aufenthalten missbraucht wird. Es besteht keine Garantie auf eine Genehmigung, da die Wechselmöglichkeiten restriktiv gehandhabt werden. Jeder Aufenthalt zur Au-pair-Tätigkeit unterliegt der Verpflichtung zu Rückkehrwilligkeit ins Herkunftsland nach Ende des genehmigten Zeitraums. Werden Auflagen missachtet oder unvollständige Angaben gemacht, kann dies den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nachteilig beeinflussen.
Alternativen zum Au-pair-Aufenthalt
Alternativ zum Unmittelbaren Wechsel ins Leben als Au-pair kann nach einer abgebrochenen Ausbildung auch ein Studium, eine andere Ausbildung oder eine Tätigkeit im Freiwilligendienst (FSJ/BFD) angestrebt werden. Auch diese zeitlich befristeten Aufenthaltszwecke unterliegen jeweils eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen und benötigen eine Erlaubnis nach § 16b AufenthG (Studium), § 16a AufenthG (Schulische Ausbildung) oder § 19e AufenthG (Freiwilligendienst).
Bedeutung für Drittausländer
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen für einen Wechsel oder Neuantrag einen Aufenthaltstitel für den spezifischen Zweck. Insbesondere Bürger aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sehen sich erhöhten Anforderungen an die Dokumentation ihrer Rückkehrbereitschaft ausgesetzt. Visa-Anträge werden je nach Herkunftsland differenziert bearbeitet. Gründe für den Ausbildungsabbruch sollten plausibel dargelegt und in schriftlicher Form für künftige Verfahren bereitgehalten werden.
Praktische Vorgehensweise
Studenten, die einen Ausbildungsabbruch in Deutschland verzeichnen und unmittelbar einen Au-pair-Aufenthalt planen, sollten die Kontaktdaten der Ausländerbehörde und der für Gastfamilien zuständigen Agenturen bereithalten. Der schnelle Erwerb eines aktuellen Sprachnachweises und die frühzeitige Kontaktierung geeigneter Gastfamilien kann Wartezeiten verkürzen. Eine rechtzeitige Klärung des Versicherungsstatus ist verpflichtend. Unterlagen sollten vollständig und in beglaubigter Übersetzung eingereicht werden.
Ansprechpartner und Beratung
Empfohlen wird die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten bei Jugend- oder Migrationsberatungsstellen, spezialisierten Anwälten für Migrationsrecht oder kompetenten Agenturen für Au-pair-Vermittlung. Beratungsstellen informieren über aktuelle rechtliche Entwicklungen und helfen Studenten, Fehler bei der Beantragung zu verhindern. Hierbei empfiehlt sich auch, länderspezifische Besonderheiten und abweichende Umsetzungspraxis der lokalen Behörden zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf zukünftige Aufenthaltsoptionen
Ein erfolgter Wechsel von einer abgebrochenen Berufsausbildung zu einer Tätigkeit als Au-pair kann sich auf spätere Aufenthaltsgenehmigungen auswirken. Im Verlauf nachgewiesene Zuverlässigkeit, erfolgreiche Teilnahme am Sprachkurs und eingehaltene Rückkehrbereitschaft stärken künftige Visumsanträge, zum Beispiel für ein Studium oder eine Beschäftigungsaufnahme. Unautorisierte Statuswechsel oder Überziehung der Aufenthaltsdauer führen dagegen zu Einreisesperren oder Ablehnung späterer Anträge.