Vertragsrechtliche Grundlagen
Nach deutschem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das Ausbildungsverhältnis ein beidseitig verpflichtender Vertrag. Wesentliche Pflichten des Ausbildungsbetriebs sind die ordnungsgemäße Berufsausbildung gemäß Ausbildungsrahmenplan, Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung und Einhaltung der Fürsorgepflicht. Werden diese Rechte des Auszubildenden verletzt, spricht man von schwerwiegenden Vertragsverstößen durch den Betrieb, welche einen grundlegenden Grund für die Lösung des Ausbildungsvertrags durch den Studenten darstellen. Im Kontext eines Abbruchs der Lehre aufgrund von Pflichtverletzungen gelten hierfür vor allem die Paragraphen § 14, § 17 und § 22 BBiG.
Mögliche Vertragsbrüche
Zentrale Vertragsverletzungen, die im deutschen Ausbildungssystem zum rechtmäßigen Ausbildungsabbruch führen, inkludieren unter anderem das systematische Vorenthalten von Ausbildungsinhalten (z. B. Übertragung von fachfremden Aufgaben), regelmäßiger Verzug oder Ausbleiben der Ausbildungsvergütung, Vernachlässigung von Schutzvorschriften (z. B. Arbeitszeitschutz, Jugendarbeitsschutz) sowie Diskriminierung oder Mobbing. Solche Verstöße werden rechtlich als erhebliche Pflichtverletzungen angesehen und begründen eine fristlose Kündigung durch den Lehrling mit sofortiger Wirkung.
Voraussetzungen für den legitimen Abbruch
Für die Anerkennung des sofortigen Ausbildungsabbruchs durch den Lehrling wegen schwerwiegender Pflichtverstöße des Betriebs reicht eine wesentliche Verletzung der Vertragspflichten. Entscheidend ist, dass durch die Missachtung der vertraglichen Pflichten das Ausbildungsziel oder die persönliche Unversehrtheit des Auszubildenden gefährdet wird. Ein Versuch der Beseitigung des Problems durch interne Gespräche oder Vermittlung durch die zuständige Kammer (z. B. IHK, HWK) kann rechtlich ratsam, ist aber nicht zwingend Voraussetzung für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Form und Ablauf der Kündigung
Die fristlose Kündigung im Rahmen eines Ausbildungsabbruchs wegen Vertragsbruchs durch den Ausbildungsbetrieb muss gemäß § 22 Berufsbildungsgesetz schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund klar benennen. Zur Beweissicherung empfiehlt sich die Auflistung konkreter Vorfälle, beispielsweise wiederholtes Ausbleiben der Ausbildungsvergütung oder andauernde Übertragung fachfremder Tätigkeiten. Eine gesonderte Kündigungsfrist muss bei einer außerordentlichen Beendigung als Reaktion auf grobe Pflichtverletzungen des Arbeitgebers nicht eingehalten werden.
Rechte und Ansprüche nach dem Abbruch
Nach der Lösung des Ausbildungsvertrags wegen erheblicher Pflichtverletzungen durch den Ausbildungsort hat der Auszubildende Anspruch auf ein schriftliches qualifiziertes Zeugnis gemäß § 16 BBiG. Offenstehende Lohnansprüche oder Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden. Die Agentur für Arbeit unterstützt bei der Suche nach einer Folgeausbildungsstelle oder beim Übergang in eine andere berufliche Laufbahn. Sperrzeiten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld treten in der Regel nicht ein, wenn der Abbruch durch Vertragsverletzungen des Ausbildungsbetriebs begründet wurde.
Dokumentationspflichten und Beweissicherung
Um einen Lehrstellenabbruch infolge von Verstößen des Unternehmens rechtssicher zu gestalten, ist eine umfassende Dokumentation sämtlicher relevanter Ereignisse notwendig. Hierzu zählen schriftliche Aufzeichnungen, Zeugenberichte, E-Mail-Verläufe oder Lohnabrechnungen als Nachweise für ausbleibende Zahlungen. Die zuständigen Stellen wie Kammern oder Gewerkschaften können bei der Prüfung von Beweismitteln und rechtlichen Schritten beratend unterstützen.
Unterstützungsangebote und Beratung
Auszubildende finden bei wiederholten Pflichtverletzungen des Ausbildungsunternehmens Unterstützung durch die Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit, Jugendberatungsstellen, Berufsschule sowie die Gewerkschaften. Auch die zuständigen Kammern (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) bieten neutrale Konfliktlösung und Beratung vor einem etwaigen Ausbildungsabbruch an. Hier können auch anonymisierte Beschwerdeverfahren eingeleitet werden.
Rolle der Kammern und Schlichtung
Die Kammern agieren bei Streitigkeiten über Vertragsverletzungen als Schlichtungsinstanz. Vor einem rechtlichen Ausbildungsabbruch wegen grober Pflichtverstöße können Vermittlungsgespräche zwischen Betrieb und Azubi angeboten werden. Das Ziel einer einvernehmlichen Lösung kann dabei helfen, den regulären Abschluss der Lehrausbildung trotz zuvor erfolgtem Vertragsbruch zu ermöglichen. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Kammer die Wirksamkeit des Ausbildungsabbruchs bestätigen.
Besonderheiten bei minderjährigen Auszubildenden
Ist ein Azubi noch minderjährig, müssen für die Kündigung wegen Betriebsverstößen die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Die rechtliche Beratung erfolgt zusätzlich durch die Jugendämter oder besondere Ansprechpersonen in der Berufsschule. Minderjährige profitieren von einem verschärften Schutz vor Vertragsverletzungen, beispielsweise im Bereich Arbeitszeit und Unfallschutz.
Wiederaufnahme und Neuanfang
Bei einem Ausbildungsabbruch infolge gravierender Vertragsbrüche durch den Ausbildungsbetrieb bestehen für den Lehrling Möglichkeiten, die begonnene Berufsausbildung bei einem anderen Unternehmen fortzusetzen oder sich beruflich umzuorientieren. Zeitliche Verluste können durch Anerkennung der bisher erbrachten Ausbildungsleistungen begrenzt werden. Die Kammern unterstützen bei der Vermittlung und Anerkennung der bisherigen Ausbildungszeit.
Langfristige Auswirkungen
Ein Ausbildungsabbruch wegen Vertragsverletzungen durch das Unternehmen stellt einen nachvollziehbaren und rechtlich anerkannten Grund in den Lebenslauf-Daten dar. Bei der Bewerbungsphase für eine neue Ausbildungsstelle gilt die transparente Darlegung des Grundes als Vorteil. Die Abbruchrate aufgrund betrieblicher Vertragsbrüche ist laut Statistiken ein relevanter Indikator für die Qualität der Ausbildungsbetriebe in Deutschland.