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Zu hohe Fehlzeiten

Zu hohe Fehlzeiten als rechtlicher Grund für Ausbildungsabbruch 2025

Zu lange Krankmeldungen oder unentschuldigte Abwesenheiten des Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung können für den Ausbildungsbetrieb in Deutschland eine außerordentliche Kündigung und damit einen vorzeitigen Abbruch der Ausbildung rechtfertigen.

Rechtlicher Rahmen

Ein übermäßiger Ausfall während der betrieblichen Ausbildung gilt in Deutschland gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) als schwerwiegende Vertragsverletzung und kann rechtlich die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des dualen Ausbildungsplatzes durch den Arbeitgeber begründen. Synonym zu „Ausbildungsabbruch“ wird hier von einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses gesprochen. Die gesetzlichen Vorschriften fordern eine nachvollziehbare und erhebliche Störung des Ausbildungsziels durch langanhaltende oder häufige Fehlzeiten.

Erhebliche Störung des Ausbildungsziels

Damit zu viele Fehlstunden als gerechtfertigter Anlass für die Auflösung eines Lehrverhältnisses dienen, muss nachweisbar sein, dass der Auszubildende durch wiederholtes oder anhaltendes Fehlen die Erreichung des Ausbildungszwecks gefährdet oder unmöglich macht. Der Begriff „erhebliche Störung“ wird juristisch anhand der Dauer und Häufigkeit der Fehlzeiten, der Art der Entschuldigung (beispielsweise Krankmeldung), dem Kontakt zur Ausbildungsstätte sowie der Prognose für die restliche Ausbildungszeit beurteilt. Die Ausbildungspflicht sieht vor, dass ein bestimmter Mindestanteil der betrieblichen und schulischen Zeit geleistet wird, da ansonsten die Prüfungszulassung gefährdet ist.

Abgrenzung entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheiten

Unterscheidungsmerkmal beim allzu häufigen Fernbleiben ist, ob der Student durch Krankheit (nachgewiesen durch Attest) oder unentschuldigt fehlt. Häufige und längere Krankheitsphasen, die regelmäßig durch ein ärztliches Attest belegt werden, können zwar die Ausbildungsleistung beeinflussen, begründen aber nicht zwangsläufig die fristlose Beendigung der Berufsausbildung durch den Lehrherrn. Unentschuldigte Abwesenheiten hingegen werden als Pflichtverletzung gewertet und sind häufiger Anlass für eine sofortige Kündigung des Berufsausbildungsvertrages. Im Zweifel prüfen Arbeitsgerichte die Zumutbarkeit weiterer Durchführung des Lernverhältnisses unter Berücksichtigung des besonderen Jugendarbeitsschutzes und dem Erfordernis des Pflichtnachweises gegenüber der zuständigen Kammer.

Verhältnismäßigkeit und Abmahnung

Das Ausbildungsunternehmen muss vor einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung aufgrund zu hoher Fehlzeiten in Deutschland in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen, wenn dem Azubi ein steuerbares Fehlverhalten vorgeworfen wird. Erst bei erneuter und unerlaubter Verletzung der Anwesenheitspflicht kann die duale Lehre beendet werden. Geringfügige oder erstmals auftretende Versäumnisse reichen nicht für eine sofortige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses aus. Die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, das Erfordernis schriftlicher Nachweise und das Recht zur Stellungnahme sichern dem Auszubildenden einen grundlegenden Kündigungsschutz.

Dokumentation und Nachweise

Alle Fehltage, gleich ob entschuldigt oder unentschuldigt, sollten vom Ausbilder lückenlos dokumentiert werden. Die Ausbildungsstätte muss im Fall fortgesetzter fehlender Teilnahme am Unterricht, an praktischen Einsätzen oder an betrieblichen Tätigkeiten der Ausbildungsbehörde und der zuständigen Kammer (z. B. IHK, HWK) zeitnah Meldung machen. Insbesondere bei drohender Beendigung der Ausbildungsstelle wegen berufsausbildungsrechtlich relevanter Fehlzeiten werden häufig juristische Fachbegriffe wie „Schwerwiegender Pflichtverstoß“ oder „Fortgesetzte Verletzung der Pflichterfüllung“ benutzt. Gültige Nachweise, Protokolle, Versäumnislisten und Arztbescheinigungen sind daher kritisch für die rechtssichere Begründung aller Schritte im Zulassungsverfahren zur Zwischen- und Abschlussprüfung.

Rechtsschutz und Beratung

Im Falle einer drohenden Vertragsauflösung wegen des unentschuldigten Fernbleibens sollten Auszubildende unverzüglich Beratungsstellen, wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Betriebsrat, die Berufsschule oder die Gewerkschaft kontaktieren. Unterstützungsangebote helfen, die individuelle Situation sowie möglichen Widerspruch gegen eine Kündigung zu bewerten und gegebenenfalls das Ausbildungsverhältnis in einer anderen Einrichtung fortzusetzen. Im Streitfall kann das Arbeitsgericht angerufen werden, um zu beurteilen, ob der Betriebsinhaber den Lehrvertrag aufgrund des Fehlverhaltens beenden durfte oder andere Maßnahmen ausreichend gewesen wären.

Zulassung zu Prüfungen

Übermäßige Fehlzeiten gefährden zudem die Zulassung zur Abschlussprüfung im Berufsbildungswesen. Nach Prüfungsordnung der Kammern ist die Teilnahme an einer Mindestanzahl der theoretischen und praktischen Ausbildungszeiten Pflicht. Wer dieses Soll nicht erreicht, scheitert nicht nur am erfolgreichen Abschluss, sondern riskiert den widerruflichen Eintrag im IHK- oder HWK-Ausbildungsverzeichnis. Damit ist eine weitere berufliche Entwicklung erschwert.

Pflichten des Ausbildungsbetriebs

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden regelmäßig über Fehltage zu informieren, rechtzeitig auf Defizite hinzuweisen und mögliche Unterstützungsmaßnahmen anzubieten. Nur wenn nachweislich alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden (bspw. interne Vermittlungsgespräche, Beratung, ggf. Versetzung), kann zu hohe Abwesenheit als Grund für die Vertragslösung herangezogen werden. Die Betriebe handeln damit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des nationalen Berufsbildungsgesetzes sowie branchenspezifischer Tarifverträge.

Besondere Umstände und Einzelfallprüfung

Bei Sondersituationen wie längeren Erkrankungen, familiären Problemen oder psychischen Belastungen ist stets auf die individuelle Lage des Studenten einzugehen. Das Gesetz verlangt eine Abwägung beider Interessen, insbesondere auch den Schutz des minderjährigen Auszubildenden vor sozialen Folgen eines abrupten Ausbildungsabbruchs. Für das Bestehen des Vertrags ist entscheidend, ob die Beendigung der Ausbildung im konkreten Fall unvermeidbar erscheint oder mildere Maßnahmen wie Nachschulung, Verlängerung der Ausbildungsdauer oder Teilzeitausbildung ausreichend sind – oft wird dies im jeweiligen Einzelfall durch spezialisierte Juristen oder eidliche Berufungsausschüsse geprüft.

How2Live prüft Einträge sorgfältig, haftet jedoch nicht.