Zuständigkeit der Wohngeldstelle
Die Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, ist für die Bearbeitung des Wohngeldantrags zuständig. Jede Kommune hat eine eigene Wohngeldstelle, die Anträge entgegennimmt und prüft. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle können online oder im Bürgerbüro erfragt werden.
Antragstellung am Wohnort
Der Wohngeldantrag muss am aktuellen Wohnort des Antragstellers gestellt werden. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde ist ein neuer Antrag bei der Wohngeldstelle des neuen Wohnortes erforderlich. In solchen Fällen endet der bisherige Wohngeldanspruch mit dem Auszug, und die Leistung muss neu beantragt werden.
Einreichung der Antragsunterlagen
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder in vielen Fällen auch online bei der Wohngeldstelle eingereicht werden. Unabhängig von der Einreichungsform müssen alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt werden. Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung führen.
Unterstützung bei der Antragstellung
Viele Wohngeldstellen bieten eine Beratung an, um Antragstellern beim Ausfüllen des Antrags zu helfen. Darüber hinaus stehen oft Online-Portale zur Verfügung, auf denen Antragsformulare heruntergeladen oder Anträge digital eingereicht werden können. Bei Fragen zu den benötigten Unterlagen kann ein Termin bei der Wohngeldstelle vereinbart werden.
Bearbeitungszeit des Antrags
Die Bearbeitungszeit für Wohngeldanträge beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen. In Einzelfällen kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen oder der Antrag komplexe Sachverhalte enthält. Eine frühzeitige Antragstellung wird daher empfohlen.
Nachweis der Zuständigkeit
Die Wohngeldstelle kann verlangen, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nachweist, beispielsweise durch eine Meldebescheinigung. Dies dient dazu sicherzustellen, dass der Antrag bei der richtigen Stelle eingereicht wurde und die Zuständigkeit klar ist.
Mitteilungspflichten des Antragstellers
Während des Wohngeldbezugs ist der Antragsteller verpflichtet, der Wohngeldstelle Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Änderungen im Einkommen, ein Umzug oder die Beendigung der Ausbildung. Eine verspätete Mitteilung kann dazu führen, dass Wohngeld zurückgezahlt werden muss.
Widerspruch bei Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Wohngeldstelle einzulegen. Im Widerspruch sollte dargelegt werden, warum der Antragsteller den Bescheid für unrechtmäßig hält. Bei Bedarf kann eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.