Berücksichtigung des gesamten Haushaltseinkommens
Für die Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen aller Personen berücksichtigt, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dazu zählen neben dem Antragsteller auch Ehepartner, Lebenspartner sowie andere Angehörige, die in der Wohnung gemeldet sind. Das Gesamteinkommen dient als Grundlage für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs.
Definition von Haushaltsmitgliedern
Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die gemeinsam mit dem Antragsteller in einer Wohnung leben und wirtschaftlich verbunden sind. Dazu gehören in der Regel Ehe- oder Lebenspartner, Kinder sowie andere Verwandte, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Nicht als Haushaltsmitglieder gelten Untermieter oder Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft, da sie wirtschaftlich unabhängig agieren.
Welche Einkünfte werden angerechnet?
Bei Haushaltsmitgliedern werden sämtliche Einkünfte, wie Gehälter, Renten, Unterhaltszahlungen oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, angerechnet. Auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld zählen zum Einkommen. Nicht berücksichtigt werden hingegen bestimmte steuerfreie Leistungen wie das Kindergeld.
Ausnahmen von der Anrechnung
In einigen Fällen wird das Einkommen von Haushaltsmitgliedern nicht oder nur teilweise angerechnet. Beispielsweise bleiben Einkünfte von Kindern, die noch zur Schule gehen und kein eigenes Einkommen erzielen, unberücksichtigt. Auch Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit können bis zu einem bestimmten Freibetrag anrechnungsfrei bleiben.
Einkommen in Bedarfsgemeinschaften
In Bedarfsgemeinschaften wird das gesamte Haushaltseinkommen zusammengerechnet, um den Wohngeldanspruch zu bestimmen. Dies betrifft insbesondere Familien und eheähnliche Gemeinschaften. Das Einkommen des Partners wird vollständig berücksichtigt, auch wenn dieser nicht der Antragsteller ist.
Nachweispflicht für das Einkommen der Haushaltsmitglieder
Alle Haushaltsmitglieder, deren Einkommen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird, müssen ihre Einkünfte nachweisen. Erforderliche Unterlagen sind Lohnabrechnungen, Steuerbescheide, Rentenbescheide oder Nachweise über Sozialleistungen. Ohne vollständige Nachweise kann kein Wohngeld bewilligt werden.
Wechsel des Haushaltseinkommens
Ändert sich das Einkommen eines Haushaltsmitglieds während des Bezugs von Wohngeld, muss dies der Wohngeldstelle unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Einkommenssteigerung kann dazu führen, dass der Wohngeldanspruch entfällt oder gekürzt wird. Umgekehrt kann eine Einkommensminderung den Anspruch erhöhen.
Keine Anrechnung von Einkommen bei getrenntem Wohnen
Lebt ein Ehe- oder Lebenspartner dauerhaft getrennt vom Antragsteller und führt einen eigenen Haushalt, wird dessen Einkommen nicht bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Trennung nachweisbar ist, beispielsweise durch separate Wohnsitze.