Definition des Wohnsitzes
Ein Wohnsitz im Sinne des Bafög-Gesetzes liegt vor, wenn der Antragsteller seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Das bedeutet, dass der Antragsteller in Deutschland gemeldet sein muss und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kurzzeitige Aufenthalte im Ausland, etwa für Urlaube oder Besuche, haben keinen Einfluss auf den Wohnsitzstatus.
Nachweis des Wohnsitzes
Der Wohnsitz in Deutschland muss bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Dazu dient in der Regel eine aktuelle Meldebescheinigung, die bestätigt, dass der Antragsteller in Deutschland gemeldet ist. Zusätzlich können weitere Nachweise wie Mietverträge oder Bescheinigungen über die Ausbildungsstätte erforderlich sein, um den dauerhaften Aufenthalt zu belegen.
Förderung während eines Auslandsaufenthalts
Ein Auslandsaufenthalt während der Ausbildung führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Wohnsitz im Inland aufgegeben wird. Solange der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behält und der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend ist (z. B. im Rahmen eines Auslandssemesters oder Praktikums), bleibt der Anspruch auf Bafög bestehen. In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Auslands-Bafög beantragt werden.
Besondere Regelungen für Grenzgänger
Für Grenzgänger, die in einem Nachbarland Deutschlands wohnen und in Deutschland eine Ausbildung absolvieren, gelten besondere Regelungen. In der Regel haben sie keinen Anspruch auf Bafög, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen (z. B. durch eine Erwerbstätigkeit in Deutschland). Diese Fälle werden individuell vom zuständigen Bafög-Amt geprüft.
Wegfall der Förderung bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland
Wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlagert, entfällt in der Regel der Anspruch auf Bafög. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller nicht mehr in Deutschland gemeldet ist und keine feste Bindung zum Inland besteht. Eine Ausnahme bildet die Förderung von Auslandsaufenthalten im Rahmen einer in Deutschland anerkannten Ausbildung.
Wohnsitz bei minderjährigen Antragstellern
Bei minderjährigen Antragstellern, die noch im Haushalt der Eltern leben, wird der Wohnsitz der Eltern als maßgeblich angesehen. Der Antragsteller muss in diesem Fall nachweisen, dass er gemeinsam mit seinen Eltern in Deutschland lebt. Auch bei minderjährigen Auszubildenden, die während der Ausbildung in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind, gilt weiterhin der Wohnsitz der Eltern als maßgeblich, sofern der Aufenthalt im Internat nur vorübergehend ist.
Bedeutung der Regelung zum Wohnsitz
Die Regelung zum Wohnsitz im Inland stellt sicher, dass die staatliche Förderung vor allem denjenigen zugutekommt, die dauerhaft in Deutschland leben und ihre Ausbildung hier absolvieren. Sie verhindert, dass Personen ohne feste Bindung an das Inland von der Förderung profitieren und trägt dazu bei, die Zielgruppe des Bafög gezielt zu unterstützen.