Gesetzliche Grundlage
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in Deutschland sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Laut Paragraph 22 BBiG ist die reguläre Beendigung des Ausbildungsvertrages – also der Ausstiegsweg für Auszubildende – während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder Angabe von Gründen möglich. Nach der Probezeit ist eine fristgemäße Kündigung seitens des Studenten nur noch dann rechtsgültig, wenn er die Berufsausbildung vollständig aufgeben oder einen Berufswechsel anstreben möchte. Eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb nach Ende der Probezeit ist grundsätzlich ausgeschlossen und lediglich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen mittels außerordentlicher Kündigung zulässig.
Kündigung während der Probezeit
Während des Prüfungszeitraums zu Beginn der Lehre besteht für beide Parteien – sowohl Ausbildungsbetrieb als auch Auszubildenden – das Recht der vertragsmäßigen Beendigung ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist und unabhängig von Gründen. Dieser Zeitraum beträgt laut deutschem Recht mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Die Probezeit gilt als Risikoabsicherungsphase, in der sich beide Parteien ohne Nachteile voneinander trennen können.
Kündigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit besteht für den Studenten die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn er entweder die Berufsausbildung vollständig aufgibt oder einen Wechsel der Fachrichtung anstrebt. Die schriftliche Kündigung muss in diesem Fall mit einer Frist von vier Wochen erfolgen. Im Kündigungsschreiben muss der Grund, entweder Aufgabe oder Berufswechsel, eindeutig genannt werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Formvorschriften und Fristen
Eine formelle Kündigung des Lehrverhältnisses muss stets schriftlich erfolgen. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben wird. Per E-Mail oder mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Wird die Ausbildung abgebrochen und der Vertrag ordentlich gekündigt, beträgt die einzuhaltende Frist nach der Probezeit vier Wochen. Eine sofortige Vertragsauflösung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes per außerordentlicher Kündigung möglich.
Kündigungsgrund
Ein zulässiger Grund für die reguläre Kündigung ist ausschließlich die endgültige Aufgabe der Berufsausbildung oder der geplante Wechsel in einen anderen Beruf. Gründe wie Unzufriedenheit mit Ausbilder, Arbeitsklima oder Kollegen begründen keine fristgemäße Kündigung, sondern könnten nur im Rahmen einer außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses nach entsprechendem Nachweis berücksichtigt werden.
Informationspflichten und Kommunikation
Vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses empfiehlt es sich, das Berufsausbildungsverhältnis mit der jeweiligen Kammer (IHK, HWK, etc.) oder mit der Jugendvertretung oder dem Betriebsrat zu besprechen, um Beratung und Unterstützung zu erhalten. Die Ausbildungsstelle sollte spätestens beim Zugang des Kündigungsschreibens über die Beendigungsabsicht informiert werden. Die klare Kommunikation beugt Missverständnissen und unnötigen Konflikten im Verlauf des Abbruchs vor.
Folgen und Konsequenzen
Bei einer rechtmäßigen Beendigung der Ausbildung durch ordentliche Kündigung gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-/Lehrvertrag verloren. Damit endet etwa auch der Anspruch auf Ausbildungsvergütung, aber auch weitergehende Pflichten wie Berichtsheftführung, Teilnahme an der betrieblichen Unterweisung oder Berufsschule. Bei erneuter Aufnahme einer Berufsausbildung kann die abgebrochene Zeit teilweise auf die neue Ausbildungsdauer angerechnet werden, sofern inhaltliche Überschneidungen vorliegen und die jeweilige Kammer zustimmt.
Arbeitslosmeldung und Sozialversicherung
Beim regulären Austritt aus einem Ausbildungsplatz ist der Student verpflichtet, sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos zu melden, um Nachteile beim Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankenversicherung zu vermeiden. Der Versicherungsschutz über die Ausbildungsvergütung entfällt mit Wirksamwerden des Kündigungstermins. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig für eine lückenlose Nachversicherung zu sorgen.
Wiederholung und Berufswechsel
Entscheidet sich der Student nach dem Abbruch für einen Berufswechsel, besteht die Möglichkeit, die Ausbildung in einem anderen Berufsfeld fortzusetzen. Die ordentliche Beendigung des ursprünglichen Lehrverhältnisses ist die zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen Ausbildungsverhältnisses. Eine Teilanrechnung der bereits absolvierten Ausbildungsdauer auf die neue Lehre ist im Einzelfall möglich und sollte mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer geklärt werden.
Rechte und Ansprüche nach Kündigung
Nach einer ordentlichen Kündigung bei Aufgabe oder Wechsel der Lehre hat der Auszubildende Anspruch auf ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis. Der Anspruch muss beim ehemaligen Betrieb eingefordert werden. Das Zeugnis kann als einfaches Arbeitszeugnis (reine Tätigkeitsbeschreibung) oder als qualifiziertes Ausbildungszeugnis (inklusive Leistungsbeurteilung) ausgestellt werden, worauf ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Besondere Regelungen für Minderjährige
Bei minderjährigen Schülern ist bei der Beendigung des Ausbildungsvertrags die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ist der Student zum Zeitpunkt der Kündigung nicht volljährig, muss das Kündigungsschreiben von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden, damit es rechtsgültig ist.
Häufige Fehler vermeiden
Häufige Fehler bei der ordentlichen Beendigung sind die Nichteinhaltung der Schriftform, fehlende Angabe des Kündigungsgrundes oder das Versäumnis der vierwöchigen Kündigungsfrist nach der Probezeit. Auch eine verspätete Mitteilung an die Kammer kann zu zusätzlichen Problemen führen. Sorgfältige Dokumentation und die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben minimieren das Risiko einer unwirksamen regulären Kündigung eines Ausbildungsplatzes.