Steuerfreiheit des Kindergeldes
Kindergeld ist gemäß dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 24 EStG) steuerfrei. Das bedeutet, dass es nicht der Einkommensteuer unterliegt und in der Steuererklärung nicht als zu versteuerndes Einkommen angegeben werden muss. Diese Steuerfreiheit gilt unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung des Kindes.
Günstigerprüfung durch das Finanzamt
Obwohl das Kindergeld steuerfrei ist, wird es bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern berücksichtigt. Das Finanzamt führt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Eltern finanziell vorteilhafter ist. Dabei gilt:
- Erweist sich das Kindergeld als vorteilhafter, bleibt es bei der bisherigen Auszahlung des Kindergeldes.
- Ist der steuerliche Kinderfreibetrag günstiger, wird dieser bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt. In diesem Fall bleibt das ausgezahlte Kindergeld erhalten, wird jedoch mit dem steuerlichen Vorteil verrechnet.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag dient dazu, das Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen. Im Jahr 2025 beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 8.712 € pro Jahr und Kind, einschließlich des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungsbedarf. Eltern erhalten entweder den steuerlichen Vorteil des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld – je nachdem, was günstiger ist.
Kein Einfluss auf andere Steuervergünstigungen
Das Kindergeld hat keinen Einfluss auf andere Steuervergünstigungen wie den Ausbildungsfreibetrag oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Diese Vergünstigungen können zusätzlich in Anspruch genommen werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kindergeld und Werbungskosten des Auszubildenden
Das Kindergeld wird nicht auf die Werbungskosten des Auszubildenden angerechnet. Das bedeutet, dass der Auszubildende seine Ausgaben im Rahmen der Ausbildung – wie Fahrtkosten, Fachliteratur oder Arbeitsmittel – vollständig steuerlich geltend machen kann, ohne dass das erhaltene Kindergeld diese Steuervergünstigungen schmälert.
Wichtige Hinweise zur steuerlichen Behandlung des Kindergeldes
Eltern sollten beachten, dass das Kindergeld steuerlich zwar nicht als Einkommen gilt, jedoch in die Günstigerprüfung einbezogen wird. Daher kann es sinnvoll sein, bei höheren Einkommen die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags zu prüfen. Die steuerliche Behandlung des Kindergeldes bleibt unabhängig davon, ob es direkt an die Eltern oder den Auszubildenden ausgezahlt wird.