Grundlage der Anrechnung
Beim Bafög wird das Einkommen des Antragstellers aus Nebenjobs berücksichtigt, um die Höhe der Förderung zu bestimmen. Solange das Einkommen aus einem Nebenjob den Freibetrag von 520 Euro monatlich nicht übersteigt, bleibt es anrechnungsfrei. Liegt das Einkommen über diesem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag auf die Bafög-Förderung angerechnet.
Einkommen aus Minijobs
Einkünfte aus Minijobs, bei denen das monatliche Einkommen maximal 520 Euro beträgt, bleiben vollständig anrechnungsfrei. Minijobs sind daher eine beliebte Möglichkeit für Bafög-Empfänger, während der Ausbildung zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass ihre Förderung gekürzt wird. Wird die Grenze von 520 Euro jedoch überschritten, erfolgt eine Anrechnung des übersteigenden Betrags.
Anrechnung bei höheren Einkommen
Arbeitet der Antragsteller in einem Nebenjob, bei dem das monatliche Einkommen 520 Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag anteilig auf den Bewilligungszeitraum angerechnet. Das bedeutet, dass der Antragsteller nicht sofort das gesamte übersteigende Einkommen einsetzen muss, sondern der Betrag auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt wird, wodurch sich die monatliche Bafög-Leistung entsprechend reduziert.
Beispiel zur Anrechnung
Angenommen, ein Antragsteller verdient in einem Nebenjob 700 Euro monatlich. Der Freibetrag beträgt 520 Euro, sodass 180 Euro als anrechenbares Einkommen übrig bleiben. Dieser Betrag wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums aufgeteilt. Bei einem Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten ergibt sich eine monatliche Anrechnung von 15 Euro, die von der Bafög-Förderung abgezogen wird.
Besondere Regelungen bei mehreren Nebenjobs
Hat der Antragsteller mehrere Nebenjobs, werden die Einkünfte aus allen Beschäftigungen addiert. Der Freibetrag von 520 Euro gilt für das gesamte Einkommen aus Nebenjobs, nicht für jeden einzelnen Job. Überschreiten die zusammengerechneten Einkünfte den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag angerechnet.
Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen
Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt sind, wird ebenfalls berücksichtigt. Dabei erfolgt die Anrechnung wie bei regelmäßigen Nebenjobs, sofern das Einkommen die Freibetragsgrenze übersteigt.
Nachweise über Einkünfte
Der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche Einkünfte aus Nebenjobs vollständig anzugeben und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Zu den erforderlichen Nachweisen gehören:
- Gehaltsabrechnungen oder Lohnbescheinigungen.
- Arbeitsverträge bei kurzfristigen Beschäftigungen.
- Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Beschäftigungsdauer und das gezahlte Einkommen.
Auswirkung auf die Förderung
Die Anrechnung von Einkommen aus Nebenjobs kann dazu führen, dass sich die Bafög-Förderung verringert. Durch den Freibetrag von 520 Euro wird jedoch sichergestellt, dass Antragsteller mit geringfügigen Einkünften aus Nebenjobs ihre Förderung in voller Höhe erhalten. Bei höheren Einkommen wird nur der übersteigende Betrag angerechnet, wodurch die finanzielle Belastung des Antragstellers minimiert wird.