Grundlage der Anrechnung
Die Anrechnung des Einkommens der Eltern dient dazu, die Höhe der Bafög-Förderung zu ermitteln. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Eltern ihre Kinder während der Ausbildung finanziell unterstützen können. Daher wird das Einkommen der Eltern auf die Bafög-Förderung des Antragstellers angerechnet, sofern es bestimmte Freibeträge übersteigt.
Berechnung des anrechenbaren Einkommens
Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens werden zunächst die Freibeträge für den Elternteil, den Ehepartner des Elternteils sowie für weitere unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen. Das verbleibende Einkommen, das über die Summe dieser Freibeträge hinausgeht, gilt als anrechenbares Einkommen. Nur dieser überschreitende Betrag wird bei der Berechnung der Förderhöhe berücksichtigt.
Anrechnungsprozentsatz
Das über den Freibeträgen liegende Einkommen der Eltern wird nicht vollständig, sondern zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet. Derzeit beträgt der Anrechnungsprozentsatz 50 % des Einkommens, das über die Freibeträge hinausgeht. Das bedeutet, dass nur die Hälfte des überschreitenden Einkommens tatsächlich auf die Förderung des Antragstellers angerechnet wird.
Beispiel zur Anrechnung
Angenommen, das Einkommen eines Elternteils beträgt 3.000 Euro monatlich. Nach Abzug des Grundfreibetrags von 2.415 Euro verbleiben 585 Euro als überschreitendes Einkommen. Von diesen 585 Euro werden 50 % angerechnet, das heißt 292,50 Euro werden auf die Bafög-Förderung des Antragstellers angerechnet. Dieser Betrag mindert die Höhe der möglichen Förderung.
Besondere Regelungen bei schwankendem Einkommen
Bei Eltern, deren Einkommen starken Schwankungen unterliegt, wie zum Beispiel Selbstständige oder Freiberufler, wird das durchschnittliche Einkommen des vorletzten Kalenderjahres herangezogen. Sollte sich das aktuelle Einkommen der Eltern jedoch erheblich verringert haben, kann auf Antrag eine Neuberechnung auf Basis des aktuellen Einkommens erfolgen.
Anrechnung von Einkommen bei getrennt lebenden Eltern
Wenn die Eltern des Antragstellers getrennt leben, wird nur das Einkommen des Elternteils angerechnet, bei dem der Antragsteller lebt oder zu dem der engere Kontakt besteht. Das Einkommen des anderen Elternteils wird nur dann berücksichtigt, wenn dieser unterhaltspflichtig ist und seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
Einkommen aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen
Auch Einkommen aus Kapitalvermögen, wie Zinsen und Dividenden, sowie Mieteinnahmen der Eltern werden bei der Bafög-Berechnung berücksichtigt. Solche Einkünfte müssen in der Steuererklärung der Eltern angegeben sein und werden bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens einbezogen, sofern sie die Freibeträge überschreiten.
Nachweise für die Anrechnung
Die Eltern des Antragstellers müssen zur Feststellung des anrechenbaren Einkommens umfangreiche Nachweise einreichen. Dazu gehören:
- Aktueller Steuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres.
- Gegebenenfalls Nachweise über außerordentliche Belastungen, wie Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen.
- Bescheinigungen über Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen.
Auswirkung der Anrechnung auf die Förderung
Die Anrechnung des Einkommens der Eltern reduziert die mögliche Bafög-Förderung des Antragstellers. Je höher das anrechenbare Einkommen der Eltern ist, desto geringer fällt die Förderung aus. Liegt das anrechenbare Einkommen über der Grenze, ab der keine Förderung mehr gewährt wird, entfällt der Anspruch auf Bafög. Die Anrechnung erfolgt jedoch immer individuell und unter Berücksichtigung aller Freibeträge und besonderer Umstände.