Unantastbare Vermögenswerte
Einige Vermögenswerte bleiben bei der Bafög-Berechnung unberücksichtigt, da sie als notwendig für den Lebensunterhalt oder die Altersvorsorge gelten. Dazu zählen:
- Angemessene Altersvorsorge: Vermögenswerte, die der privaten Altersvorsorge dienen, bleiben bis zu einem angemessenen Betrag anrechnungsfrei. Dazu gehören beispielsweise Riester-Renten oder betriebliche Altersvorsorgeverträge.
- Haushaltsgegenstände: Übliche Haushaltsgegenstände wie Möbel, Haushaltsgeräte und persönliche Besitztümer werden nicht als Vermögen betrachtet und bleiben daher unberücksichtigt.
Selbstgenutzte Immobilien
Eine Immobilie, in der der Antragsteller selbst wohnt, wird nicht als Vermögen angerechnet, da sie als notwendiger Lebensraum gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt. Voraussetzung ist, dass die Immobilie tatsächlich vom Antragsteller bewohnt wird und nicht vermietet ist.
Zweckgebundene Vermögenswerte
Vermögenswerte, die einer bestimmten Zweckbindung unterliegen und nicht frei verfügbar sind, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Dazu zählen:
- Bausparverträge: Bausparverträge, die für den Erwerb oder Bau einer selbstgenutzten Immobilie vorgesehen sind, können unter bestimmten Bedingungen anrechnungsfrei bleiben.
- Bildungs- oder Weiterbildungsfonds: Vermögenswerte, die explizit zur Finanzierung der Ausbildung vorgesehen sind, wie Bildungsfonds, bleiben bis zu einem gewissen Betrag anrechnungsfrei.
Freibeträge für besondere Lebenssituationen
In bestimmten Lebenssituationen können zusätzliche Freibeträge gewährt werden, die das anrechenbare Vermögen verringern. Dazu zählen:
- Unterhaltspflichten: Wenn der Antragsteller unterhaltspflichtig gegenüber einem Ehepartner oder eigenen Kindern ist, wird ein zusätzlicher Freibetrag von 2.300 Euro pro unterhaltsberechtigter Person gewährt.
- Pflegekosten: Vermögenswerte, die für die Deckung von Pflegekosten eines nahen Angehörigen vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt, sofern dies nachgewiesen wird.
Besondere Regelungen für Erbschaften
Erbschaften, die der Antragsteller während des Bewilligungszeitraums erhält, werden grundsätzlich als Vermögen angerechnet. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Erbschaft zweckgebunden ist, beispielsweise zur Rückzahlung von Schulden oder zur Anschaffung einer selbstgenutzten Immobilie.
Vermögen im Ausland
Vermögen, das im Ausland angelegt ist, wird ebenfalls berücksichtigt, sofern es frei verfügbar ist. In bestimmten Fällen, wie bei gesperrtem Vermögen oder Vermögen in Krisenländern, kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er nicht auf das Vermögen zugreifen kann.
Nachweise für Ausnahmen
Damit Ausnahmen bei der Anrechnung von Vermögen berücksichtigt werden, müssen entsprechende Nachweise erbracht werden. Dazu gehören:
- Verträge und Bescheinigungen zur Altersvorsorge.
- Meldebescheinigung zur selbstgenutzten Immobilie.
- Verträge über Bausparverträge oder Bildungsfonds.
- Nachweise über Unterhaltspflichten und Pflegekosten.