Grundsätzlicher Ausschluss des gleichzeitigen Bezugs
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche Unterstützung für Auszubildende in einer dualen Ausbildung, die neben den Lebenshaltungskosten auch die Mietkosten abdeckt. Aufgrund dieser Funktion schließt der Bezug von BAB einen gleichzeitigen Anspruch auf Wohngeld aus. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch die BAB-Leistungen ausfallen.
Vorrangigkeit von BAB gegenüber Wohngeld
Da BAB speziell auf die Bedürfnisse von Auszubildenden abgestimmt ist und den Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten deckt, wird es als vorrangige Leistung betrachtet. Wohngeld wird nur dann gewährt, wenn kein Anspruch auf BAB besteht oder BAB aus besonderen Gründen abgelehnt wurde.
Ausnahmen bei Ablehnung von BAB
Wenn BAB aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt wird, kann ein Azubi Wohngeld beantragen. Typische Ablehnungsgründe sind ein zu geringes Einkommen der Eltern oder die Nähe des Elternhauses zum Ausbildungsbetrieb, wodurch BAB nicht gewährt wird. In solchen Fällen wird Wohngeld zur Unterstützung der Mietkosten herangezogen.
Nachweis der BAB-Ablehnung
Damit ein Wohngeldantrag von Azubis, die grundsätzlich Anspruch auf BAB haben könnten, bearbeitet werden kann, muss ein Nachweis über die Ablehnung der BAB-Leistung vorgelegt werden. Ohne diesen Nachweis ist die Beantragung von Wohngeld nicht möglich, da BAB immer Vorrang hat.
Keine Doppelförderung
Die Regelung, dass BAB und Wohngeld nicht gleichzeitig bezogen werden können, soll eine Doppelförderung verhindern. Da BAB speziell darauf ausgelegt ist, auch die Mietkosten zu decken, würde ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld zu einer Überförderung führen. Deshalb dürfen Azubis, die BAB erhalten, keinen zusätzlichen Antrag auf Wohngeld stellen.
Alternativen bei zu geringer BAB
Falls die Höhe der BAB-Leistung nicht ausreicht, um die gesamten Lebenshaltungskosten zu decken, kann der Azubi in bestimmten Fällen ergänzende Sozialleistungen wie Wohngeld-unabhängige Hilfen beantragen. Wohngeld bleibt jedoch ausgeschlossen, solange BAB gezahlt wird.
Sonderfälle bei Bedarfsgemeinschaften
In Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Haushaltsmitglied BAB bezieht, kann ein anderer Haushaltsteilnehmer, der keinen Anspruch auf BAB hat, unter Umständen Wohngeld beantragen. In solchen Fällen wird das Einkommen des BAB-Beziehers jedoch bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt, was den Anspruch beeinflussen kann.
Relevanz für Azubis ohne BAB-Anspruch
Wohngeld ist vor allem für Azubis relevant, die keinen Anspruch auf BAB haben oder deren BAB-Antrag abgelehnt wurde. In diesen Fällen bietet Wohngeld eine wichtige Unterstützung, um die Mietkosten während der Ausbildung zu decken. Eine rechtzeitige Antragstellung ist ratsam, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.