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Schulische Ausbildung

Anspruch auf Kindergeld bei schulischer Ausbildung 2025

Der Anspruch auf Kindergeld besteht während einer schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern es sich um eine anerkannte Berufsausbildung handelt. Eine zweite schulische Ausbildung wird gefördert, wenn der Auszubildende nebenher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Anspruch auf Kindergeld während einer schulischen Ausbildung

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn der Auszubildende eine schulische Berufsausbildung absolviert. Diese Ausbildungsart umfasst Vollzeitausbildungen an berufsbildenden Schulen oder Fachschulen, die zu einem anerkannten Abschluss führen. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhält, und besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Voraussetzungen für den Anspruch

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Anspruch auf Kindergeld während einer schulischen Ausbildung besteht:

  • Der Auszubildende darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die schulische Ausbildung muss an einer anerkannten Bildungseinrichtung stattfinden.
  • Es muss sich um die erste Berufsausbildung handeln. Bei einer zweiten Ausbildung darf der Auszubildende höchstens 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Anerkannte Ausbildungsstätten

Der Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn die schulische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolviert wird. Dazu gehören:

  • Berufsfachschulen
  • Fachschulen
  • Berufskollegs
  • Gesundheits- und Krankenpflegeschulen

Nachweise für den Anspruch

Für die Beantragung und Aufrechterhaltung des Kindergeldanspruchs während einer schulischen Ausbildung sind regelmäßig Nachweise bei der Familienkasse einzureichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:

  • Eine Schulbescheinigung der Ausbildungsstätte
  • Gegebenenfalls eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung
  • Ein Nachweis über die Dauer der schulischen Ausbildung

Kindergeld bei Unterbrechung der schulischen Ausbildung

Eine vorübergehende Unterbrechung der schulischen Ausbildung, beispielsweise durch Krankheit, führt in der Regel nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs, sofern der Auszubildende weiterhin als in Ausbildung befindlich gilt. Es ist jedoch erforderlich, die Familienkasse über die Unterbrechung zu informieren und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Direkte Auszahlung an den Auszubildenden

Falls der Auszubildende während der schulischen Ausbildung nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt, kann auf Antrag eine direkte Auszahlung des Kindergeldes an ihn erfolgen. Dafür muss nachgewiesen werden, dass der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und von den Eltern nicht mehr finanziell unterstützt wird.

Wichtige Hinweise zum Kindergeld bei schulischer Ausbildung

Das Kindergeld stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung während der schulischen Ausbildung dar, insbesondere wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Eltern oder Auszubildende sollten sicherstellen, dass der Familienkasse regelmäßig Nachweise über die Ausbildung vorliegen. Änderungen wie ein Schulabbruch oder eine längere Unterbrechung der Ausbildung müssen unverzüglich gemeldet werden, um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu gefährden.

How2Live prüft Einträge sorgfältig, haftet jedoch nicht.