Anspruch auf Kindergeld während einer Zweitausbildung
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch während einer Zweitausbildung, allerdings unter strengeren Voraussetzungen als bei einer Erstausbildung. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn der Auszubildende nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder einem berufsqualifizierenden Studium eine weitere Qualifikation anstrebt, beispielsweise eine zweite Berufsausbildung, ein anschließendes Studium oder eine Weiterbildung, die einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht.
Grundvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch
Die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld während der Zweitausbildung ist, dass der Auszubildende das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus muss die Zweitausbildung an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder in einem Ausbildungsbetrieb erfolgen. Der Auszubildende darf während der Zweitausbildung keine umfangreiche Erwerbstätigkeit ausüben, um den Anspruch auf Kindergeld aufrechtzuerhalten.
Beschränkung der Erwerbstätigkeit
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch während einer Zweitausbildung ist die Begrenzung der Erwerbstätigkeit. Der Auszubildende darf neben der Zweitausbildung maximal 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass die Ausbildung im Vordergrund steht und nicht durch eine umfangreiche Berufstätigkeit beeinträchtigt wird.
Ausnahmen gelten für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) oder Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit flexiblen Arbeitszeiten, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit nicht über 20 Stunden pro Woche liegt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Beispiele für Zweitausbildungen
- Zweite Berufsausbildung: Ein Auszubildender, der nach einer abgeschlossenen Erstausbildung eine weitere Ausbildung in einem anderen Berufsfeld beginnt.
- Weiterführendes Studium: Ein Absolvent einer dualen Ausbildung, der ein anschließendes Bachelor- oder Masterstudium aufnimmt, um seine Qualifikationen zu erweitern.
- Berufliche Weiterbildung: Eine Weiterbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, beispielsweise eine Meister- oder Technikerweiterbildung.
Nachweise für den Anspruch
Um den Anspruch auf Kindergeld während einer Zweitausbildung geltend zu machen, sind entsprechende Nachweise bei der Familienkasse einzureichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:
- Eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Hochschule über die Aufnahme der Zweitausbildung
- Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die wöchentliche Arbeitszeit, falls der Auszubildende erwerbstätig ist
- Gegebenenfalls eine Kopie des Ausbildungsvertrags
Kindergeld bei berufsbegleitender Zweitausbildung
Auch bei einer berufsbegleitenden Zweitausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hier ist besonders die Begrenzung der Erwerbstätigkeit auf maximal 20 Stunden pro Woche zu beachten. Berufsbegleitende Ausbildungen, bei denen der Auszubildende weiterhin in seinem bisherigen Beruf tätig ist, fallen nur dann unter den Kindergeldanspruch, wenn die wöchentliche Arbeitszeit diese Grenze nicht überschreitet.
Wartezeit zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung
Wenn zwischen der Erstausbildung und der Zweitausbildung eine Wartezeit entsteht, kann der Kindergeldanspruch in dieser Übergangszeit bestehen bleiben. Voraussetzung ist, dass die Wartezeit nicht länger als vier Monate dauert und der Auszubildende entweder bereits eine Zusage für die Zweitausbildung hat oder nachweislich auf der Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle ist.
Wichtige Hinweise zum Kindergeld während einer Zweitausbildung
Das Kindergeld während einer Zweitausbildung stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung dar, insbesondere wenn keine oder nur eine geringe Vergütung gezahlt wird. Eltern und Auszubildende sollten sicherstellen, dass die Familienkasse rechtzeitig über den Beginn der Zweitausbildung sowie über die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit informiert wird. Änderungen im Ausbildungs- oder Beschäftigungsverlauf, wie ein Wechsel der Ausbildungsstelle oder eine Erhöhung der Arbeitszeit, müssen unverzüglich gemeldet werden, um den Anspruch nicht zu gefährden.
Wird die Zweitausbildung vorzeitig abgebrochen oder beendet, endet der Anspruch auf Kindergeld mit dem Monat der Beendigung. Ein erneuter Anspruch kann entstehen, wenn der Auszubildende eine weitere förderfähige Ausbildung aufnimmt, die den Voraussetzungen entspricht.