Grundlagen Rechtlicher Möglichkeiten
Ein sofortiger Ausstieg aus dem Ausbildungsverhältnis ist im dualen Ausbildungssystem der Bundesrepublik Deutschland nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Der Berufsausbildungsvertrag kann nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Beendigung ausschließlich durch den Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen möglich, sofern der unmittelbare Wechsel des Berufs angestrebt wird. Für einen außerordentlichen, fristlosen Abbruch sind erhebliche Pflichtverletzungen oder gewichtige Gründe notwendig.
Probezeit und Kündigung
Während der in Deutschland vorgeschriebenen Probezeit – gewöhnlich zwischen einem und vier Monaten – ist ein direkter Abbruch der Lehre ohne Angabe von Gründen möglich. Weder der Ausbildungsbetrieb noch der Student müssen eine Frist einhalten oder Gründe angeben. Die gesetzlichen Regelungen bieten so eine unkomplizierte Trennung, um die Eignung der Ausbildungsstelle festzustellen.
Ordentliche Kündigung nach Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling das Ausbildungsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn die Aufgabe der Ausbildung oder der unmittelbare Wechsel in eine andere Berufsausbildung geplant ist. Eine fristlose ordentliche Auflösung von Seiten des Ausbildenden ist nicht mehr möglich, außer es liegt ein relevanter Grund vor.
Außerordentliche Kündigung
Ein gravierender Verstoß gegen vertragliche Pflichten kann einen sofortigen Ausstieg aus der Lehrausbildung in der Bundesrepublik rechtfertigen. Solche gewichtigen Gründe liegen etwa vor bei wiederholter, unentschuldigter Abwesenheit, gravierender Missachtung von Arbeitsanweisungen oder kriminellen Handlungen im Betrieb. Auch permanente körperliche oder psychische Erkrankungen, die eine Fortführung der Berufsausbildung unzumutbar machen, gelten als legitimer Anlass.
Abmahnung als Voraussetzung
Vor einer außerordentlichen Beendigung des Lehrverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Regelfall eine schriftliche Abmahnung zu erteilen, insbesondere wenn die Pflichtverletzung nicht besonders schwerwiegend ist. Erst nach wiederholtem Verstoß kann ohne Frist gekündigt werden. In besonders schweren Fällen wie Diebstahl ist eine sofortige Beendigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich.
Formvorschriften und Schriftlichkeit
Laut deutschem Berufsbildungsgesetz muss jede Kündigung des Ausbildungsvertrages schriftlich erfolgen, sowohl bei ordentlicher als auch fristloser Beendigung. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist bei einer außerordentlichen, einseitigen Beendigung obligatorisch. Eine mündliche Kündigung ist rechtlich unwirksam. Die Gesetzeslage wurde so gestaltet, um Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit zu gewährleisten.
Krankheit und Ausbildungsabbruch
Erhebliche und anhaltende gesundheitliche Einschränkungen oder eine dauerhafte Erkrankung können Grund für einen sofortigen Ausstieg aus der Lehrausbildung sein. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein ärztliches Attest. Der Ausbildungsbetrieb kann verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich langfristig besteht, damit eine Kündigung akzeptiert wird. Über diesen Weg können Berufsanfänger oder Unternehmen das Arbeitsverhältnis rechtssicher beenden.
Betriebsbedingte Gründe
Wenn der Ausbildungsbetrieb keine Beschäftigung im erlernten Beruf mehr anbieten kann, zum Beispiel aufgrund von Insolvenz, ist eine fristlose Beendigung möglich. Auch hier sind die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu beachten. Studenten sollten rechtzeitig Unterstützung durch die Kammern suchen, um einen reibungslosen Übergang oder Hilfe bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb zu erhalten.
Anhörung der Interessenvertretung
Im Falle einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist häufig die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Betriebsrat zu informieren. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG) ist die Anhörung und Unterrichtung des Betriebsrates vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung verpflichtend. Die Nichtbeachtung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Besonderer Kündigungsschutz
Schwangere genießen in Deutschland während der Berufsausbildung besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist in dieser Zeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. Gleiches gilt für Personen in Elternzeit oder nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Rechtliche Beratung und Unterstützung
Bei Unsicherheiten rund um die rechtlichen Gründe für einen Ausbildungsabbruch in Deutschland sollten Ausbildungsberater bei den zuständigen Kammern, wie IHK, HWK oder Berufsschulen, kontaktiert werden. Auch die Agentur für Arbeit sowie Rechtsanwälte für Arbeitsrecht bieten rechtliche Unterstützung bei der Klärung, ob und wie ein sofortiger Ausstieg aus der betrieblichen Lehre zulässig ist.
Arbeitsamtliche und sozialrechtliche Folgen
Wer einen Ausbildungsabbruch in Deutschland eigeninitiativ vollzieht, muss mögliche Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bedenken. Ein sofortiger Verzicht auf die Ausbildungsstelle ohne wichtigen Grund kann zu einer Sperrzeit führen. Bei gesundheitlichen Gründen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, um Sanktionen beim Bezug von Leistungen des Jobcenters oder der Arbeitsagentur zu vermeiden.
Relevanz der Dokumentation
Für die rechtssichere Gestaltung des Ausbildungsabbruchs ist eine umfassende Dokumentation aller relevanten Ereignisse, wie Abmahnungen, Fehlverhalten und ärztliche Bescheinigungen, dringend empfohlen. Im Streitfall kann dies entscheidend für die Anerkennung der Fristlosigkeit der Vertragsauflösung sein.