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Fristen nach Probezeit

Kündigungsfristen nach der Probezeit beim Ausbildungsabbruch 2025

Beim Abbruch einer Ausbildung nach der Probezeit in Deutschland gelten gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen, die zwingend einzuhalten sind; diese Fristen sind sowohl für Auszubildende als auch für Ausbilder verbindlich und regeln effektiv den Ablauf der Vertragsbeendigung.

Kündigung nach der Probezeit: Rechtliche Grundlage

Nach dem Ende der Probezeit ist eine Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch ordentliche Kündigung für den Ausbildenden oder den Auszubildenden grundsätzlich nicht mehr möglich. Lediglich eine außerordentliche Kündigung oder eine Kündigung durch den Auszubildenden mit einer Frist ist gesetzlich vorgesehen. Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere §22 BBiG. Ein Azubi kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist beenden, während der Ausbilder nur unter strengen Voraussetzungen zur fristlosen, sogenannten sofortigen Beendigung des Vertrags berechtigt ist.

Kündigungsfristen für Auszubildende nach der Probezeit

Der Student, der für eine Lehre nach Ablauf der Probezeit kündigen möchte, hat laut Berufsbildungsgesetz die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zu beenden. Die Kündigung ist zulässig, wenn der Auszubildende die Ausbildung ganz aufgeben will oder einen anderen Beruf erlernen wird. Diese Vierwochenfrist muss zwingend eingehalten werden, andernfalls gilt die Kündigung als unwirksam. Eine ordentliche Kündigung ist nur durch den Auszubildenden, nicht den Ausbilder möglich.

Außerordentliche Kündigung durch Ausbilder: Voraussetzungen

Für den Ausbilder besteht nach der Probezeit ausschließlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Eine solche Vertragsauflösung ist jedoch nur unter sehr engen Bedingungen möglich – sie erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei dessen Vorliegen dem Betrieb die Fortführung des Ausbildungsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nichtige Betrugsversuche, grobe Pflichtverletzungen oder schwere beharrliche Verstöße gegen die Ausbildungsordnung können beispielsweise einen solchen Grund darstellen. Die Kündigung muss zeitnah nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds erfolgen.

Formvorschriften bei Vertragsauflösung

Die Kündigung des Lehrverhältnisses nach der Probezeit, unabhängig von der Seite, muss schriftlich erfolgen. Eine elektronische oder mündliche Erklärung erfüllt die gesetzlichen Vorschriften nicht. Für eine wirksame Vertragsbeendigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim entsprechenden Vertragspartner entscheidend. Es empfiehlt sich, einen Nachweis über den Zugang des Schreibens zu sichern, zum Beispiel durch Übergabe oder Einschreiben.

Kündigungsgrund: Angabe und Bedeutung

Im Unterschied zur Kündigung während der Probezeit verlangt das Berufsbildungsgesetz nach der Probezeit den Kündigungsgrund. Der Student muss klar angeben, dass das Ausbildungsverhältnis gekündigt wird, weil der Ausbildungsberuf gewechselt oder die Ausbildung generell abgebrochen wird. Eine bloße Kündigung ohne Begründung ist unwirksam. Bei außerordentlichen Kündigungen durch den Ausbildungsbetrieb muss der konkrete wichtige Grund umfassend benannt werden.

Sonderfall: Kündigung bei Berufswechsel

Wenn ein Student nach der Probezeit beabsichtigt, auf einen anderen Ausbildungsberuf zu wechseln, gilt ebenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist. Erst nach Ablauf der vier Wochen darf der neue Ausbildungsvertrag beginnen. Eine Überschneidung von zwei Ausbildungsverträgen ist zu vermeiden, da dies rechtliche Probleme auslösen kann. Die Kündigung sollte frühzeitig vorbereitet werden, um einen nahtlosen Übergang zum neuen Ausbildungsbetrieb zu gewährleisten.

Rechtsschutz und Nachwirkung der Kündigung

Gegen eine unberechtigte fristlose Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht Widerspruch eingelegt werden. Bei einer ordentlichen Kündigung des Vertrags nach der Probezeit durch den Azubi wirkt die Frist unmittelbar, sodass das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vier Wochen endet. Der gekündigte Student hat – je nach Grund der Kündigung – unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber auch die Pflicht, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Sperrfristen und Auswirkungen auf Sozialleistungen

Ein Abbruch der Lehre durch Eigenkündigung kann zu einer sogenannten Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, es sei denn, der Student kann einen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen (z.B. gesundheitliche Gründe oder Mobbing). Auszubildende sollten sich vor der Kündigung frühzeitig über die Konsequenzen beim Sozialversicherungsträger informieren, um Unterbrechungen bei Kranken- oder Rentenversicherung zu vermeiden.

Abwicklung weiterer Verpflichtungen

Nach Zugang und Ablauf der Kündigungsfrist endet das Ausbildungsverhältnis und alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag. Checklisten für Rückgabe von Arbeitsmaterial, Zeugnisausstellung und offene Vergütungen sollten direkt nach dem Vertragsauslauf geprüft werden. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis besteht unabhängig vom Beendigungsgrund oder der Art der Kündigung.

Zusammenhang mit Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

In manchen Branchen und tarifgebundenen Unternehmen können abweichende oder ergänzende Regelungen für die Kündigung nach der Probezeit bestehen. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können die gesetzlichen Vorgaben zugunsten des Auszubildenden erweitern, aber nicht zu dessen Nachteil verkürzen. Der Student sollte prüfen, ob der eigene Betrieb solchen Regelungen unterliegt, um keine Fristen zu versäumen.

Hinweise zur Kündigung in besonderen Fällen

Sonderfälle bestehen etwa bei minderjährigen Lehrlingen, bei Schwerbehinderung oder vergleichbaren Schutzlagen, in denen spezielle Regeln greifen können. In solchen Fällen sind ggf. auch die Erziehungsberechtigten einzubinden oder die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. Diese Besonderheiten tangieren jedoch nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen bei selbstgewähltem Ausbildungsabbruch nach der Probezeit.

Empfohlene Vorgehensweise für das Kündigungsschreiben

Das Schriftstück zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sollte sauber und eindeutig formuliert werden. Der Student benennt klar den gewünschten Beendigungszeitpunkt und erklärt unmissverständlich die Absicht, die Lehre zu beenden oder den Beruf zu wechseln. Angaben zu verbleibenden Urlaubstagen, Restvergütung und Nachfrage nach Zeugnisausstellung erleichtern die reibungslose Abwicklung. Vorlagen und Musterbriefe finden sich bei Gewerkschaften, Kammern und Berufsverbänden.

Fazitlose Übersicht der gesetzlichen Vorgaben

Die wichtigsten Gesetze zu Kündigungsfristen beim Ausbildungsabbruch nach der Probezeit bleiben unverändert durchgängig: vier Wochen Frist bei Kündigung durch den Azubi, sofortige Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund durch den Ausbilder, Schriftformerfordernis und Angabe des Kündigungsgrundes als zwingende Voraussetzungen. Hilfreiche Informationen halten die Arbeitsagenturen und Industrie- und Handelskammern bereit.

How2Live prüft Einträge sorgfältig, haftet jedoch nicht.