Anspruchsgrundlage für Kindergeld nach Abbruch
Voraussetzung für die Weiterzahlung von Kindergeld trotz Abbruch der Ausbildung (unmittelbarer Anspruch auf Familienleistungen) ist, dass der Student das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weiterhin als kindergeldberechtigtes Kind gilt. Nach dem Ausbildungsabbruch besteht der Kindergeldanspruch fort, wenn das Kind eine weitere Ausbildung oder ein Studium anstrebt, sich in einer Übergangszeit befindet oder als arbeitsuchend gemeldet ist.
Übergangszeit nach Ausbildungsabbruch
Nach einer vorzeitigen Beendigung der Berufsausbildung kann der Kindergeldbezug dank der Regelung zur Übergangszeit (maximal vier Monate) gesichert werden. Während dieser direkten Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bleibt der Anspruch auf Kindergeld erhalten, etwa wenn ein Student sich angesichts des Ausbildungsabbruchs um eine neue Ausbildungsstelle oder einen Studienplatz bewirbt. Die Nahtlosigkeit zwischen den Ausbildungsphasen muss dokumentiert sein.
Unverzügliche Neuorientierung nach Abbruch
Unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung hat der Student eine unverzügliche Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle oder einem Studium nachzuweisen. Die Anspruchssicherung für die Familienkasse ist in der Praxis oft an Nachweise, wie Bewerbungen, Recherchen oder Eintrag in Vermittlungssystemen, gebunden. Verzögerungen ohne triftigen Grund können zum Verlust des Kindergeldes führen, selbst wenn nachweislich Bewerbungen laufen.
Arbeitsuchendmeldung als Alternative
Kann kurz nach dem Ausbildungsabbruch keine passende neue Ausbildung gefunden werden, muss sich der Student arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit melden, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld zu haben. Familienkassen benötigen die Arbeitsuchendmeldung als Nachweis, dass der Anspruch nach dem Ausbildungsende nicht unterbrochen wird. Hierbei greift die Regelung, dass das Kind dann maximal bis zum 21. Lebensjahr als arbeitsuchend geführt werden kann.
Studienplatzsuche und Bewerbungsnachweise
Befindet sich der Student nach der Beendigung der Berufsausbildung aktiv auf Studienplatzsuche, kann der Familienleistungsträger auf Fortzahlung des Kindergeldes erkennen, wenn die Suche glaubhaft und nachvollziehbar belegt wird. Dazu gehören Kopien von Bewerbungen, Absagen oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen. Die Fortzahlung des Kindergeldes wird als Anspruchsgrundlage für die Überbrückungsphase anerkannt.
Geplante Zeiträume zwischen Abbruch und Neustart
Im Unterschied zur Wartezeit zwischen zwei regulären Ausbildungsgängen, kann die Familienkasse nach eigenem Ermessen auch längere Übergangsphasen genehmigen, insofern der Student lückenlos Initiativen zur Neuorientierung nachweisen kann. Entscheidend ist, dass keine „Leerlaufzeiten” entstehen. Längere Pausen ohne belegte Aktivitäten führen in der Regel zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeldleistung.
Status bei Vorbereitung auf eine zweite Ausbildung
Hat sich der Student nach Abbruch einer ersten Ausbildung für eine neue Berufsausbildung oder den Wechsel in ein Studium entschieden, muss der Nachweis der Vorbereitung erbracht werden. Zulässig sind in Deutschland etwa Anmeldungen zu Auswahlverfahren, Teilnahme an Infoveranstaltungen oder Einschreibungen. Die Kindergeldzahlung bleibt dann als Berechtigung für diese Übergangszeit gesichert, sofern eine spätere Aufnahme nachgewiesen wird.
Bedeutung der Eigenerwerbstätigkeit
Übt das Kind nach Abbruch einer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Die eigenständige Beschäftigung gilt in Deutschland als Kriterium, dass kein Anspruch auf kindergeldberechtigten Status besteht. Teilzeit-Beschäftigungen oder Mini-Jobs unterhalb der zeitlichen Grenze sind jedoch zulässig, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld gefährdet wird.
Vorgehen bei Mitteilungspflichten
Studenten müssen der Familienkasse den Abbruch und alle weiteren Schritte (wie Bewerbungen oder Meldungen bei der Agentur für Arbeit) unaufgefordert und ohne Verzögerung mitteilen. Die rechtzeitige Übermittlung der Informationen ist Anspruchsvoraussetzung. Versäumnisse in der Mitteilungspflicht können zur Rückforderung bereits gezahlter Kindergeldbeträge führen.
Notwendige Dokumentation
Zur Sicherung des Anspruchs nach dem vorzeitigen Ausbildungsende verlangt die Familienkasse regelmäßig ausführliche Nachweise. Dazu gehören Abbruchbescheinigungen, Nachweise der Bewerbungsaktivitäten, und ggf. Bestätigungen der Bundesagentur für Arbeit. Die vollständige Dokumentation ist entscheidend, um das Risiko einer Unterbrechung der Familienleistung zu vermeiden.
Verfrühter Anspruchsverlust und Rechtsfolgen
Fällt der Anspruch auf Kindergeld infolge nicht nachgewiesener Übergangstätigkeit, fehlender Bewerbungsinitiative oder nicht rechtzeitig gemeldeter Statusänderung weg, hat dies in Deutschland direkte Auswirkung auf die Familienleistungen. Die Familienkasse kann den Anspruch rückwirkend aberkennen und bereits ausgezahltes Kindergeld zurückfordern.
Relevanz für Sonderfälle (Krankheit, Mutterschaft etc.)
Bei krankheitsbedingtem Abbruch oder Mutterschaft muss der Student individuelle Nachweise über den Zusammenhang mit dem Ausbildungsabbruch sowie ggf. Atteste vorlegen. Die Prüfung dieser Sonderfälle liegt im Ermessen der Familienkasse, wobei auch hier Anspruchssicherung immer eine lückenlose Dokumentation voraussetzt.