Grundlagen des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Er wird als Prozentsatz der Lohnsteuer erhoben und beträgt einheitlich 5,5 %. Seit 2021 gilt jedoch eine Freigrenze, sodass der Solidaritätszuschlag nur noch für Personen mit einer höheren Steuerbelastung anfällt.
Freigrenzen und Erhebung
Der Solidaritätszuschlag wird nur dann erhoben, wenn die zu zahlende Lohnsteuer eine bestimmte Freigrenze überschreitet. Die Freigrenzen liegen bei:
- 16.956 € Jahreseinkommen für Alleinstehende
- 33.912 € Jahreseinkommen für Verheiratete
Solange die Lohnsteuer unterhalb der Freigrenze bleibt, fällt kein Solidaritätszuschlag an. Da die meisten Auszubildenden unterhalb dieser Grenze liegen, wird der Solidaritätszuschlag in der Regel nicht erhoben.
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Wird die Freigrenze überschritten, beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 % der zu zahlenden Lohnsteuer. Ein Beispiel:
- Jährliche Lohnsteuer: 2.000 €
- Solidaritätszuschlag: 2.000 € × 5,5 % = 110 €
Die Abgabe erfolgt monatlich anteilig über die Gehaltsabrechnung. Der Arbeitgeber führt den Solidaritätszuschlag zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Keine zusätzliche Belastung für Auszubildende
Für die meisten Auszubildenden ist der Solidaritätszuschlag nicht relevant, da ihre jährliche Vergütung meist unter der Freigrenze liegt. Auch bei einem späten Beginn der Ausbildung im Jahr sinkt das zu versteuernde Einkommen, wodurch die Steuerlast und damit der Solidaritätszuschlag entfällt.
Wichtige Hinweise zum Solidaritätszuschlag
Auszubildende sollten ihre Lohnabrechnungen regelmäßig überprüfen, um festzustellen, ob der Solidaritätszuschlag zu Recht erhoben wurde. Falls dieser gezahlt wurde, obwohl die Freigrenze nicht überschritten wurde, kann eine Korrektur beim Arbeitgeber oder über die Steuererklärung erfolgen. In vielen Fällen ist eine Rückerstattung möglich, wenn im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde.