Verlängerung des Kindergeldanspruchs bis zum 25. Lebensjahr
Grundsätzlich endet der Anspruch auf Kindergeld mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Auszubildende in einer ersten Berufsausbildung oder einer schulischen Ausbildung befindet.
Förderfähige Ausbildungsarten
Die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bis zum 25. Lebensjahr greift nur, wenn der Auszubildende eine förderfähige Ausbildung absolviert. Dazu zählen:
- Duale Berufsausbildung: Kombination aus betrieblicher Tätigkeit und Berufsschule
- Schulische Berufsausbildung: Vollzeitausbildung an einer berufsbildenden Schule
- Erste Hochschulausbildung: z. B. ein berufsqualifizierender Studiengang, sofern es sich nicht um eine Zweitausbildung handelt
Verlängerung durch Freiwilligendienst
Der Anspruch auf Kindergeld kann über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn der Auszubildende vor seinem 25. Geburtstag einen Freiwilligendienst, wie ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), absolviert hat. In diesem Fall verlängert sich der Kindergeldanspruch um die Dauer des geleisteten Dienstes.
Verzögerung der Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst
Falls der Auszubildende vor dem 1. Juli 2011 Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, wird der Kindergeldanspruch um die Dauer des Dienstes verlängert. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Erforderliche Nachweise
Um den verlängerten Kindergeldanspruch zu erhalten, müssen Nachweise über die Ausbildung, den Freiwilligendienst oder den Wehr- oder Zivildienst bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:
- Eine Ausbildungsbescheinigung der Ausbildungsstelle
- Eine Bescheinigung über den geleisteten Freiwilligendienst
- Ein Nachweis über den Wehr- oder Zivildienst (falls relevant)
Keine Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus
Mit Ausnahme der genannten Sonderfälle endet der Kindergeldanspruch spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Weitere Verlängerungen sind nicht möglich, selbst wenn die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.
Wichtige Hinweise zur Verlängerung
Eltern und Auszubildende sollten sicherstellen, dass alle erforderlichen Nachweise rechtzeitig bei der Familienkasse eingereicht werden, um den Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus zu verlängern. Änderungen im Ausbildungsverlauf, wie ein Ausbildungsabbruch oder ein Wechsel der Ausbildungsstelle, müssen ebenfalls der Familienkasse gemeldet werden.