Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung
Gemäß § 17 BBiG besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Ausbildungsbetriebs, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese Pflicht gilt ab dem ersten Tag der Ausbildung bis zum erfolgreichen Abschluss oder der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Vergütung stellt sicher, dass der Auszubildende während der gesamten Ausbildungszeit finanziell unterstützt wird. Eine unangemessen niedrige Vergütung kann von den zuständigen Kammern beanstandet werden.
Angemessenheit der Vergütung
Die Angemessenheit der Vergütung wird anhand der branchenüblichen Standards und Tarifverträge bewertet. Liegt kein Tarifvertrag vor, darf die Vergütung nicht mehr als 20 % unter der tariflichen Vergütung vergleichbarer Berufe in der Region liegen. Um Lohndumping zu verhindern, wurde zudem eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Diese dient als Untergrenze für alle nicht tarifgebundenen Betriebe und wird jährlich angepasst.
Jährliche Steigerung der Vergütung
Eine weitere wichtige gesetzliche Regelung ist die Pflicht zur jährlichen Steigerung der Vergütung während der Ausbildungszeit. Dies bedeutet, dass die Vergütung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr höher ausfallen muss als im ersten Jahr. Die Steigerung reflektiert den wachsenden Ausbildungsstand und die zunehmende Verantwortung des Auszubildenden im Betrieb. Die genaue Höhe der Steigerung richtet sich nach den Vorgaben des Tarifvertrags oder den Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag.
Zahlungszeitpunkt und Modalitäten
Laut § 18 BBiG muss die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Der genaue Zahlungszeitpunkt und die Art der Zahlung (z. B. Überweisung) werden im Ausbildungsvertrag festgelegt. Eine verspätete oder unvollständige Zahlung stellt einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen dar und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fortzahlung der Vergütung bei Krankheit
Falls der Auszubildende aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist, besteht gemäß § 19 BBiG ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit dem Betrieb unverzüglich gemeldet wird und der Auszubildende die Krankheit nicht selbst verschuldet hat. Diese Regelung dient dazu, den Auszubildenden während Krankheitsphasen finanziell abzusichern.
Vergütung während der Berufsschulzeit
Ein zentraler Bestandteil der dualen Ausbildung ist der Besuch der Berufsschule. Auch während der Berufsschulzeiten besteht Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende an einem einzelnen Berufsschultag oder an Blockunterricht teilnimmt. Selbst wenn durch den Berufsschulbesuch keine Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird, muss die Vergütung vollständig gezahlt werden.
Vergütung bei Betriebsstörungen
Kommt es im Betrieb zu Störungen, die den Ausbildungsablauf behindern (z. B. Maschinenausfall oder wirtschaftliche Probleme), bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen. Der Ausbildungsbetrieb trägt das sogenannte Betriebsrisiko und ist verpflichtet, die Vergütung weiterzuzahlen, auch wenn der Auszubildende vorübergehend nicht beschäftigt werden kann.
Sonderregelungen bei Umschulungen und Teilzeitausbildungen
Für Umschulungen gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für reguläre Ausbildungsverhältnisse. Die Vergütung muss ebenfalls angemessen sein und schriftlich im Umschulungsvertrag festgehalten werden. Bei Teilzeitausbildungen, die aufgrund besonderer Umstände (z. B. Kinderbetreuung) durchgeführt werden, wird die Vergütung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit angepasst.
Kündigung und Vergütungsanspruch
Im Falle einer Kündigung endet der Vergütungsanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen, es sei denn, der Betrieb verpflichtet sich freiwillig zu einer zusätzlichen Entlohnung. Eine fristlose Kündigung kann ebenfalls zum sofortigen Wegfall der Vergütung führen.
Überwachung der Einhaltung der Regelungen
Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Ausbildungsvergütung wird von den zuständigen Kammern (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) überwacht. Auszubildende, die Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung ihrer Vergütung feststellen, können sich an die Kammern wenden und dort Unterstützung erhalten. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können für den Betrieb zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen.
Wichtige Hinweise
Die gesetzlichen Regelungen zur Ausbildungsvergütung schützen die Rechte der Auszubildenden und stellen sicher, dass sie während der Ausbildung eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten. Auszubildende sollten ihre Vergütung regelmäßig überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten das Gespräch mit dem Ausbildungsbetrieb suchen. Im Falle von Streitigkeiten können sie sich an die Kammern oder die zuständigen Stellen der Agentur für Arbeit wenden.