Abzüge für die Sozialversicherung
Alle Auszubildenden sind sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass von ihrer Bruttovergütung Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung abgezogen werden. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Ausbildungsbetrieb und vom Auszubildenden getragen. Die Sozialversicherungsabgaben umfassen:
- Krankenversicherung: Der Beitragssatz beträgt 14,6 % des Bruttoeinkommens, zuzüglich eines kassenabhängigen Zusatzbeitrags (ca. 1,3 %).
- Pflegeversicherung: Der Beitragssatz beträgt 3,05 %, für kinderlose Auszubildende ab 23 Jahren 3,4 %.
- Rentenversicherung: Der Beitragssatz liegt bei 18,6 % des Bruttoeinkommens.
- Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz beträgt 2,6 % des Bruttoeinkommens.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die zuständigen Versicherungsträger abgeführt.
Beispielrechnung der Sozialversicherungsabzüge
Bei einer Bruttovergütung von 1.000 € ergeben sich folgende Abzüge:
- Krankenversicherung: ca. 75 €
- Pflegeversicherung: ca. 15 €
- Rentenversicherung: ca. 93 €
- Arbeitslosenversicherung: ca. 13 €
Die Gesamtabzüge für die Sozialversicherung betragen in diesem Beispiel rund 196 €, sodass eine Nettovergütung von etwa 804 € verbleibt.
Abzüge für Steuern
Die Ausbildungsvergütung unterliegt der Lohnsteuer, sofern sie den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag beträgt aktuell 10.908 € (Stand 2025). Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb dieses Betrags, wird keine Lohnsteuer fällig. Überschreitet die Vergütung den Grundfreibetrag, erfolgt der Steuerabzug entsprechend der Steuerklasse des Auszubildenden.
Steuerklassen und deren Bedeutung
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse des Auszubildenden. Unverheiratete Auszubildende ohne Kinder fallen in die Steuerklasse I, während verheiratete Auszubildende in der Regel in die Steuerklasse III (falls der Ehepartner kein Einkommen erzielt) oder IV eingeordnet werden. Je nach Steuerklasse können sich unterschiedliche Abzüge ergeben.
Weitere Abzüge
- Kirchensteuer: Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer. Sie wird nur abgezogen, wenn der Auszubildende einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
- Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, wird jedoch nur bei hohen Einkommen fällig und betrifft die meisten Auszubildenden nicht.
Wichtige Hinweise zu den Abzügen
Die Abzüge für die Sozialversicherung sind verpflichtend und dienen der Absicherung des Auszubildenden in den Bereichen Gesundheit, Rente und Arbeitslosigkeit. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist in der dualen Ausbildung nicht möglich. Steuern hingegen fallen nur an, wenn die Vergütung eine bestimmte Höhe überschreitet. Auszubildende sollten ihre Lohnabrechnungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Abzüge korrekt berechnet wurden.
Möglichkeiten zur Steuererstattung
Falls im Laufe des Jahres Lohnsteuer gezahlt wurde, können Auszubildende durch die Abgabe einer Steuererklärung möglicherweise eine Rückerstattung erhalten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Grundfreibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde oder hohe Werbungskosten, wie z. B. Fahrtkosten zur Berufsschule, geltend gemacht werden können.